Rz. 5
Der Rehabilitationsträger hat die Beiträge allein zu tragen, die sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen des § 235 ergeben. Werden die Leistungen angepasst, ist auch die Bemessungsgrundlage anzupassen, so dass sich höhere Beiträge ergeben.
Die Beitragstragungspflicht folgt in diesen Fällen als Nebenpflicht aus der Zuständigkeit für die Rehabilitationsleistung (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX). In der Regel dürfte es sich um die Bundesagentur für Arbeit, einen Rentenversicherungsträger oder den Träger der Kriegsopferversorgung für Versorgungskrankengeld handeln.
Rz. 6
Die Verpflichtung des Rehabilitationsträgers zur Tragung der Beiträge bezieht sich allein auf die Beiträge aus der Lohnersatzleistung. Für sonstige weiterhin beitragspflichtige Einnahmen wie Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt bleibt es bei der Tragung nach §§ 249, 249a, 250.
2.1.1 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1)
Rz. 7
Die Verpflichtung des Rehabilitationsträgers zur Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bezieht sich nur auf Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, bei denen Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 besteht. Der Begriff der berufsfördernden Maßnahme war schon bisher nicht klar definiert. Der Katalog der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 ff. SGB IX ist recht umfangreich, so dass sich weiterhin aufgrund der fehlenden gesetzlichen Konkretisierung weiterhin Zweifelsfragen ergeben. Krankenversicherungspflicht begründen nur solche Leistungen, die mit einer Teilnahme verbunden sind, wie sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 und dem Verweis darauf ergibt. Das Erfordernis der Teilnahme dürfte auch in Fällen von Maßnahmen zur Berufsfindung (redaktionell nicht angepasst; gemeint ist die Abklärung der beruflichen Eignung) und Arbeitserprobung gelten. Ein unentschuldigten Fernbleiben stellt keine ordnungsgemäße Teilnahme dar, die den Anspruch auf Übergangsgeld entfallen lässt (vgl. BSG, Urteil v. 21.3.2001, B 5 RJ 34/99 R).
Rz. 8
Der Rehabilitationsträger (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX) von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 begründen, trägt die Beiträge allein, die sich aus § 235 Abs. 1 ergeben. Seit 1.1.1995 ist Maßstab für die Beitragsberechnung 80% des Regelentgeltes, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Zuvor war es das gesamte Regelentgelt. Dieses Regelentgelt ist um den Betrag des Entgeltes zu kürzen, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird. Hierbei geht die Vorschrift ganz offensichtlich davon aus,dass auch bei einer vorrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 (§ 5 Abs. 6) noch die Beitragszahlungspflicht des Rehabilitationsträgers besteht, soweit ergänzend Übergangsgeld zu zahlen ist.
Rz. 9
Bei Teilnehmern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, hat der Rehabilitationsträger einen Beitragszuschuss zu zahlen (vgl. Komm. zu § 258).
2.1.2 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
Rz. 10
Bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation wird keine Versicherungspflicht begründet. Vielmehr wird lediglich die zuvor bestehende versicherungspflichtige Mitgliedschaft erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 3). Auch für diese Beiträge gilt seit dem 1.1.1995, dass die Beiträge nach 80% des Regelentgeltes berechnet werden, das der Berechnung des Übergangsgeldes, Verletztengeldes oder Versorgungskrankengeldes zugrunde liegt (§ 235 Abs. 2). Auch hier soll das Regelentgelt um das Entgelt einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gekürzt werden, so dass dieBeitragspflicht des Rehabilitationsträgers neben die des Arbeitgebers nach § 249 treten kann. Eine solche ergänzende Leistung kann z.B. bei der stufenweisen Wiedereingliederung (§ 74) in Betracht kommen.
Rz. 11
Obwohl sowohl § 251 Abs. 1 als auch § 235 Abs. 2 auf die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 3 verweisen, also die Erhaltung der Mitgliedschaft zuvor Versicherungspflichtiger wegen an sich fehlender Tatbestände für die Versicherungspflicht (vgl. dazu BSG, Urteil v. 15.12.1994, 12 RK 17/92, SGb 1996 S. 232) betrifft, soll die Beitragstragungspflicht auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte gelten. Nach der Gesetzesbegründung soll § 251 Abs. 1 lex specialis gegenüber § 250 Abs. 2 sein. Der Hinweis auf § 192 Abs. 1 Nr. 3 solle nicht als Rechtsgrundverweisung auf den versicherungspflichtigenPersonenkreis zu verstehen sein, sondern als Abgrenzung zu der beruflichen Rehabilitation verstanden werden, die mit dem Hinweis auf
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 angesprochen wird.
Rz. 12
Diese Interpretation ist insoweit nicht schlüssig und plausibel, als bei freiwillig Versicherten die Beitragspflicht nicht, was § 251 Abs. 1 verlangt, seinen Grund in der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufsfördernden Maßnahme) oder der Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 192 wegen des Bezuges einer Lohnersatzleistung hat, sondern allein aus der frei...