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Die Übernahme freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger macht diesen nicht zum Inhaber eines etwaigen Erstattungsanspruchs:
BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 24/91, SozR 3-2500 § 224 Nr. 1 = USK 92140 = Die Beiträge 1993, S. 544.
Hat ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen, hat die Krankenkasse dem Unfallversicherungsträger die Beiträge zu erstatten, wenn und solange die Kassenmitgliedschaft des Versicherten wegen eines Anspruchs auf Krankengeld erhalten war:
BSG, Urteil v. 12.12.1990, 12 RK 35/89, SGb 1991, S. 269 mit Anm. Segmüller = NZA 1991, S. 530 = SozR 3-2200 § 381 Nr. 1.
Krankenversicherungsbeiträge gegenüber einem Rehabilitationsträger können von der Krankenkasse durch Bescheid geltend gemacht werden:
BSG, Urteil v. 25.1.1995, 12 RK 72/93, Die Beiträge 1995 S. 350 = USK 9503 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 22 = Breith. 1996 S. 12.
Nach dem ab 1.1.1989 geltenden Recht hat der Unfallversicherungsträger auch dann Beiträge zur Krankenversicherung aus Verletztengeld zu zahlen, wenn der Anspruch auf Verletztengeld erst nachträglich und nach Zahlung von Krankengeld anerkannt wird:
BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 45/95, SGb 1997 S. 376 mit Anm. Holtstraeter = USK 9654 = SozR 3-2500 § 251 Nr. 1 = BSGE 79 S. 302 = Breith. 1997 S. 518.
Der Besuch einer Sonderberufsfachschule durch Behinderte ist keine Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 6, so dass der Eingliederungshilfe nach § 39 ff. BSHG leistende zuständige Sozialhilfeträger nicht Rehabilitationsträger nach § 251 Abs. 1 ist und keine Beitragspflicht besteht. Rehabilitationsträger sind nur die in § 2 RehaAngIG genannten Träger:
BSG vom 26.3.1998, B 12 KR 14/97 R, SozR 3-2500 § 5 Nr. 38 = Die Beiträge Beil. 1998, 308 = USK 9826 = EzS 130/415.
Übergangsgeld während der Durchführung einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation (jetzt: zur Teilhabe am Arbeitsleben) setzt regelmäßige ordnungsgemäße Teilnahme des Versicherten an der Maßnahme voraus. Für die Zeit des unentschuldigten Fernbleibens entfällt der Anspruch auf Übergangsgeld.
Der Träger kann in diesem Fall den das Übergangsgeld bewilligenden Bescheid aufheben, ohne zugleich auch die Bewilligung der Rehabilitationsleistung aufheben zu müssen: BSG, Urteil v. 21.3.2001, B 5 RJ 34/99 R, SozR 3-2600 § 20 Nr. 1 = SGb 2002 S. 623 mit Anm. Schultes.
Der Unfallversicherungsträger hat gegen die Krankenkasse keinen Anspruch auf Erstattung von aus dem Verletztengeld gezahlten Beiträgen, wenn dem Versicherten rückwirkend Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugebilligt wird: BSG, Urteil v. 11.10.2001, B 12 KR 11/01 R, Breith. 2002 S. 13 = USK 2001-32 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 13.