Rz. 37

Die Verpflichtung Dritter zur Tragung der Beiträge beginnt und endet jeweils mit dem Tatbestand der Krankenversicherungspflicht und dem daraus nach §§ 186, 190 folgenden Beginn und Ende der Mitgliedschaft, soweit diese nicht nach §§ 192, 193 erhalten bleibt und/oder soweit für Lohnersatzleistungen Beiträge zu zahlen sind.

 

Rz. 38

Bei Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Berufsfindung oder Arbeitserprobung beginnt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 mit dem Beginn der Maßnahme und endet mit deren Ende, wenn jedoch Übergangsgeld weitergezahlt wird, enden die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erst mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.

 

Rz. 39

Bei medizinischer Rehabilitation besteht die Beitragszahlungspflicht für die Dauer der Gewährung der Lohnersatzleistungen. Die frühere Regelung der Beitragszahlungspflicht erst ab der 7. Woche besteht nicht mehr.

 

Rz. 40

Keine Tragung der Beiträge i.S.v. § 251 liegt vor, wenn ein Sozialhilfeträger oder sonstiger Dritter die Zahlung der Beiträge übernimmt. Soweit ein Sozialhilfeträger im Rahmen von § 13 BSHG die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge zahlt, wird er dadurch im Verhältnis zur Krankenkasse nicht Beitragsschuldner. Beitragsschuldner bleibt daher der freiwillig Versicherte, dem auch der Erstattungsanspruch für zu viel entrichtete und getragene Beiträge zustände (BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 24/94, SozR 3-2500 § 224 Nr. 1).

 

Rz. 41

Auch die Zahlung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber eines nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten macht diesen nicht zum Beitragsschuldner der Krankenkasse. Beitragstragungs- und zahlungspflichtig bleibt nach wie vor der freiwillig Versicherte, so dass die Krankenkasse die Beiträge von dem Mitglied fordern kann, wenn der Arbeitgeber nicht oder nicht vollständig die Beiträge einschließlich des Beitragszuschusses nach § 257 Abs. 1 für das Mitglied zahlt.

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