Rz. 2

Die Vorschrift enthält mehrere, von allgemeinen Grundsätzen teilweise abweichende Regelungen über Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung aufgrund einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Abweichung vom Grundsatz des § 252 sieht sie die vollständige Zahlung der Beiträge aus der Rente durch den Träger der Rentenversicherung vor. Sie beinhaltet zugleich dessen Recht zum Einbehalt der vom Rentner zu tragenden Anteile daraus und regelt die Nacherhebung der nicht gezahlten Beiträge. Desgleichen wird nicht die Zahlung der Beiträge an die Krankenkasse geregelt, der die Beiträge zur Krankenversicherung an sich zustehen (Abs. 3 Satz 1), sondern die Zahlung an die BfA. Ergänzend wurde in die Vorschrift eine Regelung über die Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente aufgenommen (Abs. 3a).

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