Rz. 27
Abs. 3a Satz 1 ist durch das 10. SGB V-ÄndG eingefügt worden. Er enthält eine ausdrückliche Aussage zur Fälligkeit der von der Rente einbehaltenen und vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Anteile aus der Rente (§ 249a). Diese Regelung gilt sowohl für die Fälligkeit der laufenden Beiträge als auch für die nachträglich zusätzlich nach Abs. 2 aus der Rente einzubehaltenden Beiträge zur Nachholung eines unterlassenen Einbehalts.
Rz. 28
Die Fälligkeit nach Satz 1 bezieht sich durch den Verweis auf Abs. 2 insgesamt jedoch auch auf die Beiträge aus der Rente, wenn die Krankenkassen den Einzug vorzunehmen haben (Abs. 2 Satz 2, vgl. Anm. 19 ff.). Ebenso gilt die Fälligkeit auch für den Haftungsanteil der Rentenversicherungsträger (Beitraganteil nach § 249a) nach Abs. 2 Satz 3 (vgl. Anm. 22 ff.). Ungeachtet des Zeitpunkts der Geltendmachung der Beitragsforderung durch Bescheid bestimmt sich damit die Fälligkeit nach dem Ersten des Monats, für den die Rente gezahlt wurde und damit Beiträge entstanden waren.
Rz. 29
Die Fälligkeitsregelung bedeutete grundsätzlich, dass die Beiträge der Rentenbezieher und die Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers den Krankenkassen entsprechend der Verfahrensweise des Abs. 3 am Ersten des Monats der Rentenzahlung gutgeschrieben und mit diesem Datum zu verrechnen sind. Die Fälligkeit zum Ersten lehnt sich an die Zahlungsweise der Rente an, die voschüssig für den folgenden Kalendermonat gezahlt wird (§ 99 SGB VI, zur Problematik der vorschüssigen Rentenauszahlung vgl. Deter, SGb 2002 S. 11).
Rz. 30
Die Regelung entspricht der schon bisher seit Jahrzehnten praktizierten Verfahrensweise der Gutschrift der Beiträge nach dem Datum der Auszahlung der Renten. Der Bundesrechnungshof hatte im Zusammenhang mit der Prüfung der Rentenversicherungsträger diese Verfahrensweise damit beanstandet, dass sich diese Praxis nicht aus den gesetzlichen Regelungen ableiten lasse und die Auffassung vertreten, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für Beiträge aus der Rente für die Fälligkeit auf § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB IV (Fälligkeit zum 15. des Folgemonats) abzustellen sei. Damit würden Zinsgewinne für 6 Wochen aus den bei Rentenzahlung einbehaltenen Beiträgen und den Beitragsanteilen der Rentenversicherungsträgern bei diesen entstehen, während bei den Kranken- und Pflegekassen entsprechende Deckungslücken entstehen würden. Die Neuregelung dient daher dazu, die tatsächliche Praxis auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu stellen (BT-Drs. 14/8099 S. 5).
Rz. 31
Ergänzend zu Satz 1 sind rückwirkend ab 29.3.2002 die Sätze 2 und 3 angefügt worden. Dies ist im Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/9007 S. 36) damit begründet worden, dass es sich um eine Klarstellung des Zeitpunktes der Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge infolge der Änderung durch das 10. SGB V-ÄndG handele, durch die das bisherige, langfristig praktizierte Verfahren der Abführung und Verrechnung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden sei.
Rz. 32
Im Verhältnis zu der Regelung des Satzes 1 (10. SGB V-ÄndG) bestimmen die Sätze 2 und 3 einen abweichenden Fälligkeitstag und ändern insoweit die Fälligkeitsregelung ab; stellen also eine materiell-rechtliche Rechtsänderung dar, auch wenn dadurch im Ergebnis das vor dem 29.3.2002 tatsächlich praktizierte Verfahren legalisiert wird. Im Ergebnis soll damit bewirkt werden, dass den Rentenversicherungsträgern Zinsgewinne in der Zeit zwischen der Fälligkeit zum Ersten des Folgemonats bzw. dem Einbehalt bei der Rentenauszahlung und der Verrechnung mit Zahlungen des RSA bzw. der Auszahlung an die Krankenkassen beim Rentenversicherungsträger verbleiben und jedenfalls nicht den Krankenkassen zustehen. Unberührt von den Regelungen der Sätze 2 und 3 bleibt die Fälligkeit der Beiträge aus der Rente im Verhältnis zum Versicherten selbst.
Rz. 33
Die Regelungen der Sätze 2 und 3 sind den monatlichen Zahlungsmodalitäten des RSA nach § 17 RSA-Ausgleichs-VO angepasst, die sich wiederum an den Regelungen des § 255 Abs. 3 orientiert. Satz 2 stellt auf die Möglichkeit der Verrechnung der Beiträge aus den Renten mit den Verpflichtungen aus dem RSA und den als Einzugsstelle eingezogenen Beiträgen zur Rentenversicherung ab. Diese zu verrechnenden Beiträge sind nach § 17 Abs. 6 RSA-Ausgleichs-VO bis zum 10. des Monats nachzuweisen. Erst mit dem entsprechenden Nachweis der Krankenkasse, der zugleich wohl auch als Aufrechnungserklärung (Verrechnung) zu werten ist, besteht für die BfA, soweit sich ein überschießender Betrag für die Krankenkasse ergibt, die Zahlungspflicht für die Beiträge aus Renten an die Krankenkasse.
Rz. 34
Mit Satz 3 wird für den Fall, dass keine Verrechnung möglich ist oder nach Verrechnung ein Anspruch verbleibt, die Zahlungspflicht an die Krankenkasse von deren Anforderung abhängig gemacht, wobei diese Anforderung frühestens am Ersten des Monats möglich ist. Im Ergebnis hat die BfA damit fünf Werktage Zeit für d...