Rz. 17
Krankenhausplanung ist Ländersache. Die jeweils zuständige Landesbehörde (z. B. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) hat vor der Zuweisung von Leistungsgruppen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 KHG) den MD mit Prüfungen der Qualitätskriterien nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu beauftragen (Satz 1). Die Leistungsgruppen können den Krankenhäusern nur durch die Länder zugewiesen werden, wenn die jeweils geltenden Qualitätskriterien erfüllt sind und dies durch eine Prüfung des MD nachgewiesen ist.
Rz. 18
Zu den zugelassenen Krankenhäusern (§ 108) gehören auch Einrichtungen, mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Versorgungsverträge (§ 109) geschlossen haben. Vor dem Abschluss ist der MD mit Prüfungen der Qualitätskriterien nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu beauftragen, wenn im Versorgungsvertrag Leistungsgruppen vereinbart werden sollen (Satz 2). Doppelprüfungen sind dabei zu vermeiden. Ein positives Prüfergebnis ist damit Wirksamkeitsvoraussetzung für den Versorgungsvertrag.
Rz. 19
Eine für die Krankenhausprüfung zuständige Landesbehörde, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können bei Bedarf jederzeit weitere Prüfungen der Qualitätskriterien beauftragen (Satz 3). Die Prüfung darf nur anlassbezogen im Bedarfsfall aufgrund konkreter Tatbestände beauftragt werden. Das ist insbesondere bei Hinweisen auf die Nichterfüllung der Qualitätskriterien angebracht. Davon ist z. B. auszugehen, wenn ein Krankenhaus die Nichterfüllung von Qualitätskriterien gemeldet hat oder eine Nachprüfung erforderlich sein kann, weil ein Krankenhaus ein Qualitätskriterium im Rahmen der erstmaligen Prüfung durch den MD nicht erfüllt hatte (BT-Drs. 20/13407 S. 288).
Rz. 20
Der Umfang der zu prüfenden Qualitätskriterien bestimmt sich abschließend nach den im konkreten Auftrag bestimmten Leistungsgruppen (Satz 4). Nicht erforderliche Prüfungen zu Leistungsgruppen werden vermieden. Im Regelfall bezieht sich der Auftrag auf einen einzelnen Krankenhausstandort.
Rz. 21
Der MD hat eine beauftragte Prüfung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) durchzuführen und i. d. R. innerhalb von 10 Wochen abzuschließen (Satz 5). Die Frist beginnt mit der aufgenommenen Prüfung. Das Prüfverfahren wird mit einem Gutachten abgeschlossen, das innerhalb der Frist ausschließlich der beauftragenden Stelle zuzusenden ist. Um eine bessere Planbarkeit zu gewährleisten, bietet es sich an, dass die beauftragenden Stellen die zeitliche Taktung der Prüfaufträge mit dem Medizinischen Dienst abstimmen (BT-Drs. 20/11854 S. 171).
Rz. 22
Die beauftragende Stelle als alleinige Adressatin prüft das Gutachten und weist den MD innerhalb von einem Monat nach Zugang des Gutachtens auf Unstimmigkeiten oder Unklarheiten hin (Satz 6). Innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen werden die Unstimmigkeiten oder Unklarheiten mit dem MD erörtert. Die Frist von 2 Wochen wird durch den Hinweis an den MD ausgelöst. Das Gutachten ist ggf. durch den MD unverzüglich zu korrigieren. Das Gutachten ist auf alle Unstimmigkeiten oder Unklarheiten zu prüfen und nicht nur auf offensichtliche (BT-Drs. 20/13407 S. 288). Erst nach dem Korrekturverfahren wird das abschließende Gutachten an weitere Beteiligte übermittelt. Das Verfahren verhindert, dass fehlerhafte Gutachten im weiteren Verfahren verwendet werden. Die Übermittlung des Gutachtens erfolgt durch den MD, um eine zentrale und aufwandsarme Datenübermittlung sicherzustellen (BT-Drs. 20/11854 S. 171). Perspektivisch sollen Aufwände weiter reduziert werden, indem die Übermittlung durch direkte Zugriffsrechte auf die Datenbank des MD Bund (§ 283 Abs. 5) ersetzt wird. Sofern erforderlich, können die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen eine Nachprüfung beauftragen.
Rz. 23
Prüfungen nach Satz 1 (Bedarfsplanung des Landes) oder Satz 2 (Abschluss eines Versorgungsvertrages) mit dem Plandatum 1.11.2026 sind bis zum 30.9.2025 zu beauftragen (Satz 7). Der MD hat die entsprechenden Prüfungen bis zum 30.6.2026 abzuschließen (Satz 8). Die Frist zum 30.9.2025 dient der Verfahrensklarheit für die Normanwender und der Gewährleistung einer besseren Planbarkeit der Prüfungen des MD sowie der regelhaft sich daran anschließenden Zuweisung von Leistungsgruppen durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden (BT-Drs. 20/11854 S. 171). Ohne entsprechende Fristsetzung wäre ein rechtzeitiger Abschluss der Prüfungen gefährdet. Sofern diese Prüfungen nicht bereits innerhalb der Frist nach Satz 5 von i. d. R. 10 Wochen abgeschlossen werden können, hat der MD diese spätestens bis zum 30.6.2026 abzuschließen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Feststellungen des MD zur Erfüllung der Qualitätskriterien nach § 135e zu einem Zeitpunkt vorliegen, an dem noch ausreichend Zeit für die Zuweisung von Leistungsgruppen bzw. eine Änderung dieser durch die Länder möglich ist, bevor etwa die Meldung nach § 6a KHG an das Institut...