Rz. 25
Nachdem das Prüf- und Korrekturverfahren (Abs. 2 Satz 6) abgeschlossen ist, übermittelt der MD das Gutachten auf elektronischem Weg an den gesetzlich festgelegten Adressatenkreis (Satz 1). Empfänger des Gutachtens sind
- die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde,
- die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen,
- das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) und das
- jeweils geprüfte Krankenhaus.
Rz. 26
Wenn die beauftragende Stelle nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist (Abs. 2 Satz 6) auf offensichtliche Unstimmigkeiten oder Unklarheiten hinweist, hat der MD nach dem Fristende das Gutachten an die in Satz 1 genannten Stellen zu übermitteln. Das Gutachten ist folglich auch bei nicht stattgefundener Korrektur erneut der jeweils beauftragenden Stelle zu übermitteln. Das Gutachten beinhaltet die Feststellungen des MD aus der Prüfung einschließlich einer Darlegung der erfüllten oder nicht erfüllten Qualitätskriterien (§ 135e). Ein Gutachten, das die Qualitätskriterien nachweist, begründet keinen Anspruch eines Krankenhauses auf Zuweisung einer Leistungsgruppe. Ebenso führt ein Gutachten, das die Nichterfüllung der Qualitätskriterien für eine Leistungsgruppe nachweist, nicht automatisch dazu, dass die Leistungsgruppe dem Krankenhaus nicht etwa im Rahmen der Ausnahmeregelung nach § 6a Abs. 4 KHG von der für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zugewiesen werden kann. Die Übermittlung der Prüfergebnisse und der Mitteilungen des MD zu dessen Feststellungen im Rahmen einer Prüfung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 an die zuständige Landesbehörde, an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie ans IQTIG sind erforderlich.
Rz. 27
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen benötigen diese Informationen für ihre Aufgaben nach § 6a KHG und § 109. Das IQTIG benötigt die Informationen für seine Aufgaben nach § 135d. Das Gutachten des MD gilt gemäß § 6a KHG bzw. § 109 für längstens 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Übermittlung dieses Gutachtens nach Satz 1 als Nachweis über die Erfüllung der maßgeblichen Qualitätskriterien, soweit die Erfüllung der Qualitätskriterien im Rahmen der Prüfung festgestellt wurde. Das Gutachten soll bei festgestellter Erfüllung der Qualitätskriterien auch kurz und in übersichtlicher Form die im Rahmen der Prüfung festgestellte Erfüllung der Qualitätskriterien der jeweiligen Leistungsgruppen dokumentieren. Damit es zu keinen zeitlichen Unterbrechungen hinsichtlich des Vorliegens eines gültigen Gutachtens kommt, haben die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde beziehungsweise die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen eine Folgeprüfung bei Bedarf rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Gutachtens zu beauftragen (BT-Drs. 20/11854 S. 172).
Rz. 28
Krankenhäuser, die an einem Standort die Qualitätskriterien länger als einen Monat nicht erfüllen, haben dieses elektronisch mitzuteilen (Satz 2). Adressaten sind
- die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde,
- die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie
- der zuständige MD.
Die Frist von einem Monat wird zur weiteren Vereinheitlichung der Prüfverfahren an den bisherigen § 275d Abs. 3 Satz 3 und den im Wesentlichen inhaltsgleichen neuen Abs. 6 Satz 6 für die Strukturprüfung angelehnt. Krankenhäuser, die eines oder mehrere geprüfte und festgestellte Qualitätskriterien über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht mehr erfüllen, haben dies unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) den gesetzlich festgelegten Adressaten elektronisch mitzuteilen. Die Regelung vermeidet Bürokratieaufbau und gewährleistet ein verhältnismäßiges Vorgehen für kurze Zeiträume, in denen Qualitätskriterien (z. B. durch den Defekt eines Großgerätes oder durch Krankheit des Personals) nicht erfüllt sind (BT-Drs. 20/11854 S. 172).
Rz. 29
Der MD informiert das IQTIG unverzüglich über eine Mitteilung, das Qualitätskriterien nicht erfüllt sind (Satz 3). Wird das Defizit im Rahmen einer Prüfung oder anderweitig durch den MD festgestellt, sind neben dem IQTIG auch die zuständige Landesbehörde sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu informieren (Satz 4).