Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB V eingefügt worden. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Die Norm regelte die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz.
Rz. 2
Art. 256 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl I S. 2407) hat die Norm mit Wirkung zum 8.11.2006 in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 an die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums der Umorganisation der Bundesregierung in der 16. Legislaturperiode angepasst.
Rz. 3
Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2008 an die neue Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen angepasst.
Rz. 4
Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2012 vollständig neu gestaltet. Geregelt werden die Aufgaben der Datentransparenz öffentlicher Stellen.
Rz. 5
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat mit Wirkung zum 19.12.2019 Abs. 1 bis 3 geändert und Abs. 4 angefügt. Die bisherige Datenaufbereitungsstelle wird zu einem Forschungsdatenzentrum weiterentwickelt und die Rolle des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) als Datensammelstelle ausdrücklich geregelt (Abs. 1). Die bisherigen § 303c Abs. 4, § 303d Abs. 2 werden zusammengeführt (Abs. 2). Die Verordnungsermächtigung in Satz 2 wird gestrichen (Abs. 3). Die Ermächtigungsgrundlage für die Datentransparenzverordnung wird aufgrund bisheriger Erfahrungen konkretisiert und erweitert (Abs. 4).
Rz. 5a
Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 102) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 geändert.
Abs. 2 Satz 2
Der Verweis darauf, dass die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum Gesundheit dem Sozialgeheimnis unterliegen, wird gestrichen.
Abs. 3
Es wird ergänzt, dass die Pflegekassen nach Zahl ihrer Mitglieder die jeweiligen Kosten tragen, da die Daten der Pflegekassen im Forschungsdatenzentrum zukünftig bereitgestellt werden.
Abs. 4 Nr. 1
Der Verweis auf die Regelung von Fristen der Datenübermittlung in einer Rechtsverordnung wird gestrichen, da die Fristen im Gesetz geregelt werden.
Abs. 4 Nr. 4
Die Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen nach Dringlichkeit kann in der Rechtsverordnung geregelt werden.
Abs. 4 Nr. 5
Die Regelung wird infolge des geänderten § 303d Abs. 3 aufgehoben.