Rz. 7

Die Aufgaben der Datentransparenz werden

  • von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle (§ 303c) und als Forschungsdatenzentrum (§ 303d) sowie
  • vom GKV-Spitzenverband als Datensammelstelle

wahrgenommen (Satz 1). Die Aufgaben der Vertrauensstelle sowie der Datenaufbereitungsstelle führte ursprünglich das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) als Institut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit aus (Satz 2; Datentransparenzverordnung v. 10.9.2012, BGBl. I S. 1895, geändert durch Art. 57 Abs. 29 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652). Das DIMDI hat den Auftrag, die Datenaufbereitungsstelle zu einem Forschungsdatenzentrum weiterzuentwickeln (BT-Drs. 19/13438 S. 71). Der GKV-Spitzenverband erhält als Datensammelstelle die pseudonymisierten Daten von den Krankenkassen und leitet diese an das DIMDI weiter. Die Regelung trägt insbesondere den Bedürfnissen der Forschung Rechnung. Für die Nutzung im Rahmen gesetzlicher Aufgaben sind die Daten kaum nutzbar.

 

Rz. 7a

Seit dem 26.5.2020 gehört das DIMDI zum Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

 

Rz. 7b

Mit dem DVG (Rz. 5) wird die bisherige Datenaufbereitungsstelle zu einem Forschungsdatenzentrum weiterentwickelt. Ziel ist es, Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen deutlich schneller und in einem größeren Umfang als bisher u. a. der Versorgungsforschung zugänglich zu machen. Auf diese Weise sollen die Voraussetzungen der Datennutzung für die Gesundheitsforschung und für die Steuerung des Gesundheitswesens verbessert werden. Die neue Datentransparenzverordnung v. 19.6.2020 (BGBl. I S. 1371) konkretisiert die Aufgaben und das Verfahren der Datentransparenz. Sie legt fest, dass die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums vom BfArM wahrgenommen werden und die Vertrauensstelle im Robert Koch-Institut (RKI) errichtet wird. Zudem bestimmt sie die Art und den Umfang des erweiterten Datenkranzes sowie Näheres zu den Fristen der Übermittlung, zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten, zur Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungsdatenzentrums, zur Evaluation und Weiterentwicklung sowie zur Kostenerstattung.

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