Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt. Bis zum 31.12.2011 wurden die Bildung eines Beirates bei der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz und dessen Zusammensetzung geregelt.
Rz. 2
Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst. Der einzige Absatz regelte die Datenübermittlung durch das Bundesversicherungsamt an die Datenaufbereitungsstelle und die Vertrauensstelle.
Rz. 3
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) hat mit Wirkung zum 1.8.2014 die Abs. 2 bis 4 angefügt. Damit wird die Datenlage für die Versorgungsforschung weiter verbessert und die nutzbaren Daten beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) um ein Regionalkennzeichen ergänzt.
Rz. 4
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat mit Wirkung zum 19.12.2019 jeden Absatz geändert. Die Krankenkassen liefern die Daten an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) in pseudonymisierter Form.
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