2.1 Gebühren (Abs. 1)
Rz. 3
Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes (Satz 1). Zu den Leistungen gehören z. B. auch Aufwände für die Antragsprüfung und Schulungen (BT-Drs. 19/13438 S. 75). Damit werden die durch die Datentransparenz entstehenden Kosten teilweise refinanziert und unnötige Anfragen vermieden. Die Gebührensätze dürfen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen (Satz 2). Die Kranken- und Pflegekassen, ihre Verbände, der GKV-Spitzenverband sowie das Bundesministerium für Gesundheit sind von der Zahlung der Gebühren befreit (Satz 3), da sie direkt oder indirekt zu den Kostenträgern des Forschungsdatenzentrums gehören.
Rz. 3a
Mit dem DVG (Rz. 1) wird die bisherige Datenaufbereitungsstelle zu einem Forschungsdatenzentrum weiterentwickelt. Ziel ist es, Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen deutlich schneller und in einem größeren Umfang als bisher u. a. der Versorgungsforschung zugänglich zu machen. Auf diese Weise sollen die Voraussetzungen der Datennutzung für die Gesundheitsforschung und für die Steuerung des Gesundheitswesens verbessert werden. Die neue Datentransparenzverordnung v. 19.6.2020 (BGBl. I S. 1371) konkretisiert die Aufgaben und das Verfahren der Datentransparenz. Sie legt fest, dass die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wahrgenommen werden und die Vertrauensstelle im Robert Koch-Institut (RKI) errichtet wird. Zudem bestimmt sie die Art und den Umfang des erweiterten Datenkranzes sowie Näheres zu den Fristen der Übermittlung, zur Datenverarbeitung durch den GKV-Spitzenverband, zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten, zur Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungsdatenzentrums, zur Evaluation und Weiterentwicklung sowie zur Kostenerstattung.
2.2 Verordnungsermächtigung (Abs. 2)
Rz. 4
Das Nähere wird in einer Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt (Satz 1). Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit die Ermächtigung zum Erlass der Gebührenverordnung auf das Forschungsdatenzentrum übertragen (Satz 2). Aktuell anzuwenden ist die Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung (Datentransparenz-Gebührenverordnung – DaTraGebV v. 30.4.2014, BGBl. I S. 458, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 19.6.2020, BGBl. I S. 1371).