Rz. 8

Nach Satz 3 kann die Leistung in nach dem SGB XI zugelassenen Einrichtungen oder in einer anderen geeigneten Einrichtung erbracht werden. Die bestehenden Strukturen einer qualitätsgesicherten Leistungserbringung können und sollen genutzt werden. Für geeignete Einrichtungen besteht zudem die Möglichkeit zum Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 132h.

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