Rz. 11

Für den MD des GKV-Spitzenverbandes (MDS) und den GKV-Spitzenverband gelten die §§ 275 bis 283 und 413 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung bis zum 31.12.2021 fort (Satz 1). Ausgenommen ist lediglich § 275 Abs. 5 (gutachterliche Tätigkeit). Zuständig sind die bisherigen Organe (Stand: 31.12.2019).

 

Rz. 12

Die §§ 275 Abs. 5 (gutachterliche Tätigkeit), 275c (Abrechnungsprüfungen in Krankenhäusern) und 281 Abs. 2 Satz 5 (Genehmigung des Haushaltsplans) in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung sind bereits vor der organisatorischen Umstellung und bis zum 31.12.2021 anwendbar (Satz 2).

 

Rz. 13

Der MD des GKV-Spitzenverbandes erlässt Richtlinien über die regelmäßigen Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen nach § 275d (Satz 3). Die Richtlinien sind bis zum 28.2.2021 zu erlassen. Sie sind durch das Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen (Satz 4).

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