Krankenhausabrechnung

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Übergangsvereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. und dem GKV-Spitzenverband, welche das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V bis zur Neuregelung der Prüfverfahrensvereinbarung aussetzt, rechtmäßig sei.

Der 20. Senat des Bayer. Landessozialgerichtes hatte am 13.5.2024 in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden, ob auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Öffnungsklausel des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. und der GKV-Spitzenverband berechtigt waren, das seit dem 1.1.2020 in § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V geregelte Aufrechnungsverbot im Rahmen einer Übergangsvereinbarung bis zur Neuregelung einer Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) durch kollektivvertragliche Regelung auszusetzen.

LSG: Übergangsregelung zur Aussetzung des Aufrechnungsverbots rechtmäßig

Das Sozialgericht Nürnberg hatte erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V als Ausnahmevorschrift streng auszulegen sei und die im Streit stehende kollektivvertragliche Übergangsregelung gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Aufrechnungen der Erstattungsforderungen seitens der Krankenkassen seien daher unzulässig. Die den Klagen stattgebenden Urteile des Sozialgerichtes Nürnberg hat der 20. Senat des Bayer. Landessozialgerichtes mit seinen Urteilen vom 13.5.2024 aufgehoben und die Verfahren an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes Nürnberg sei die Übergangsvereinbarung nicht als vollständige Abbedingung des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes zu qualifizieren, sondern als zeitlich befristete, durch Sachgründe gerechtfertigte und durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckte Übergangsregelung zu verstehen, die mit höherrangigem Recht vereinbar und damit beachtlich sei. Die Revisionen wurden zugelassen.

Hinweis: Bayer. Landessozialgericht, Urteil v. 13.5.2024, L 20 KR 309/23; L 20 KR 509/22; L 20 KR 265/23; L 20 KR 287/23

Bayer. Landessozialgericht