Rz. 47

Gemäß § 44b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 1 hat derjenige, der das Krankengeld i. S. d. § 44b beanspruchen kann, für die Dauer dieses Anspruchs gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Der Freistellungsanspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 44b Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 2).

Das Krankenhaus bescheinigt der Begleitperson für den Krankengeldantrag, dass ihre Mitaufnahme/Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies kann im Vorfeld oder während der Krankenhausbehandlung geschehen. Bei Bedarf kann sich die Begleitperson für ihren Arbeitgeber auch eine Aufenthaltsbescheinigung über die Anwesenheitstage im Krankenhaus ausstellen lassen (§ 4 Abs. 3 KHB-RL v. 18.8.2022; Text: vgl. Rz. 3).

Wird der Freistellungsanspruch geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung zur Zahlung des Krankengeldes i. S. d. § 44b anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch anzurechnen (§ 44b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 2).

Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht gemäß auch für Arbeitnehmende, die nicht mit Krankengeldanspruch versichert sind (§ 44b Abs. 4 Satz 2). Gemeint sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere privat krankenversicherte Arbeitnehmende; sie sollen hinsichtlich des Freistellungsanspruchs der krankengeldanspruchsberechtigen Person gleichgestellt werden.

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