Rz. 29

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 endet der Anspruch auf Krankengeld am Tag vor Beginn einer der dort genannten Rente bzw. vergleichbaren Leistung.

In der Praxis werden die den Anspruch auf Krankengeld ausschließenden Renten/Leistungen auch rückwirkend gewährt. Die Krankenkasse hat dann die Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem Rentenversicherungsträger bis zur Höhe der Rente (§ 103 SGB X; vgl. Rz. 24 ff.; Anmerkung: Dieses gilt nicht für eine ausländische Rente; vgl. § 50 Abs. 1 Satz 3, vgl. auch Rz. 30).

In der Praxis verbleibt jedoch sehr oft ein Teil des Krankengeldes, der durch den Erstattungsanspruch nicht befriedigt werden kann, da die Rente etc. niedriger war. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 kann die Krankenkasse in diesen Fällen das überzahlte Krankengeld vom Versicherten nicht zurückfordern.

Diese Regelung dient dem Schutz des Versicherten. Von ihm kann aus sozialpolitischen Erwägungen nicht erwartet werden, dass er Geld, mit dem er seinen Lebensunterhalt bereits bestritten hat, nachträglich an die Krankenkasse zurückzuzahlen hat.

Fälle, in den sich der Versicherte einen ungerechtfertigt hohen Krankengeldzahlbetrag erschlichen hat (z. B. falsche Angaben), werden von § 50 Abs. 1 Satz 2 nicht erfasst. Hier sind die §§ 44, 47 und 48 SGB X anzuwenden.

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