Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?

Die schönste Zeit des Jahres steht an: die Urlaubszeit. Neben der Vorfreude kommen aber auch Überlegungen: Was passiert, wenn etwas passiert? Was ist zu beachten, wenn bereits vor Reisebeginn Arbeitsunfähigkeit eintritt? Ist trotz Krankschreibung Urlaub im Ausland überhaupt möglich?

Vom Grundsatz her schließen sich Urlaub und Arbeitsunfähigkeit schon gegenseitig aus. Wer arbeitsunfähig ist, kann deshalb eigentlich keinen Urlaub nehmen. Wer aber arbeitsunfähig ist, muss nicht zwangsläufig zuhause im Bett liegen. Bei Reisen während einer Arbeitsunfähigkeit, insbesondere ins Ausland, ist jedoch Vorsicht geboten. Es ist einiges zu beachten, wenn man keine Leistungsansprüche riskieren möchte.

Urlaub während Krankengeld: Krankenkasse muss zustimmen

Soll während des Krankengeldbezugs eine Auslandsreise durchgeführt werden, sollte die Krankenkasse immer frühzeitig darüber informiert werden. Hintergrund ist, dass der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Zweck dieser Regelung ist der Ausschluss derjenigen Leistungen, bei denen sich - wie beim Krankengeld - die Anspruchsvoraussetzungen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen. Die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nachzuweisen, ist meist mit Schwierigkeiten verbunden. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, wenn sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 4 SGB V).

Urlaub während Krankschreibung: Reise ohne Zustimmung

Um eine Ablehnung zu vermeiden, könnte der Gedanke aufkommen, ohne Genehmigung der Krankenkasse die Reise anzutreten. Es ist jedoch sehr riskant, auf eine Genehmigung zu verzichten. Erlangen die Krankenkassen Kenntnis von einem nicht im Vorfeld genehmigten Auslandsaufenthalt, wird mindestens für diesen Zeitraum kein Krankengeld gezahlt. Auch können sich durch fehlende Nachweise der Arbeitsunfähigkeit Auswirkungen auf den weiteren Krankengeldanspruch und dadurch sogar auf den Versicherungsschutz ergeben, weil die Mitgliedschaft nicht mehr durch den Krankengeldbezug aufrechterhalten bleibt.

Wie sieht die Prüfung der Krankenkasse aus?

Eine Auslandsreise kann nur dann durch die Krankenkasse genehmigt werden, wenn der Heilprozess durch den Urlaub nicht gefährdet oder verzögert wird. Hierfür müssen die Versicherten einen entsprechenden Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Auf Basis dieses Antrages wird in der Regel noch vor Urlaubsantritt eine Stellungnahme beim Medizinischen Dienst eingeholt, die die Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse darstellt. Damit der Gutachter alle relevanten Informationen berücksichtigen kann, sollte zumindest von den behandelnden Ärzten ein entsprechendes positives Attest vorgelegt werden. Erscheint eine Auslandsreise nicht zielführend für den weiteren Krankheitsverlauf, kann die Kasse diese untersagen.

Welche Faktoren beeinflussen die Entscheidung?

Bei einem Antrag auf eine Auslandsreise muss durch die Krankenkasse eine Ermessensentscheidung getroffen werden. Hierzu prüft die Krankenkasse in jedem Einzelfall,

  • inwieweit die Gefahr eines Leistungsmissbrauchs besteht,
  • ob eine erfolgreiche Behandlung auch im Ausland gewährleistet ist und
  • ob und ggf. aus welchen Gründen die Gefahr einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit als Folge des Auslandsaufenthalts besteht.

Um kein Risiko einzugehen, dass die Krankenkasse nicht rechtzeitig über den Antrag entscheiden kann, sollte aufgrund der Beauftragung des Medizinischen Dienstes (bedarf einer gewissen Vorlaufzeit) ein Zeitpuffer eingeplant werden. Zu empfehlen sind mindestens 2 bis 3 Wochen vor dem geplanten Urlaubsantritt.

Urlaub während Krankschreibung: Hinweis an den Arbeitgeber sinnvoll

Bestehen grundsätzlich keine ärztlichen Bedenken, eine Auslandsreise anzutreten, sollte der Kontakt mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Hintergrund ist, dass

  • der Arbeitgeber meistens nicht den Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten kennt und
  • damit unnötige Zweifel dahingehend entstehen, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich gerechtfertigt ist.

Der Versicherte ist zwar nicht verpflichtet diese Auskünfte zu erteilen, jedoch schaffen offene Gespräche Vertrauen und beugen Misstrauen vor.


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