Rz. 8

Der GKV-Spitzenverband berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 1.4., wie und in welchem Umfang die Krankenkassen Versorgungsinnovationen fördern und welche Auswirkungen die geförderten Versorgungsinnovationen auf die Versorgung haben (Satz 1). Der Bericht ist erstmals bis zum 31.12.2021 abzugeben. Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

Rz. 9

Der GKV-Spitzenverband bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen (Satz 2).

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