Rz. 16
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 MuSchG sind in Heimarbeit Beschäftigte
- Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind (Rz. 17), und
- ihnen Gleichgestellte i. S. v. § 1 Abs. 1 und 2 HAG, soweit sie am Stück mitarbeiten (Rz. 18).
Sie zählen zu dem Personenkreis der Arbeitnehmerinnen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 MuSchG) und haben gemäß § 24i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn das Heimarbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 MuSchG noch besteht oder während der Schwangerschaft oder Schutzfrist zulässig durch den Auftraggeber/Zwischenmeister aufgelöst wurde.
Rz. 17
Heimarbeiter arbeiten in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbstgewählte Betriebsstätte) allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von
- Gewerbetreibenden oder
- Zwischenmeistern (= diejenigen, die ohne Arbeitnehmer zu sein, ihnen von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergeben)
erwerbsmäßig, überlassen jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar Auftrag gebenden Gewerbetreibenden (vgl. § 2 Abs. 1 HAG). Im Unterschied zu Frauen, die im Betrieb ihres Arbeitgebers tätig sind, sind die in Heimarbeit beschäftigten Frauen für die häuslichen Arbeitsbedingungen grundsätzlich selbst verantwortlich.
Rz. 18
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 MuSchG gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften des MuSchG und in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 24i SGB V für diejenigen Frauen, die den im Heimarbeitsgesetz genannten Heimarbeiterinnen gleichgestellt sind.
"Gleichgestellte" sind gemäß § 1 Abs. 2 HAG Personen, deren Arbeitsweise derjenigen der Heimarbeiter entspricht, bei denen die Tätigkeit aber nicht als gewerblich anzusehen ist oder deren Auftraggeber kein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister ist; es handelt sich hier u. a. um Frauen, die in Heimarbeit keine Arbeiter-, sondern Angestelltentätigkeiten verrichten (z. B. Heimschreibkräfte, die für Rechtsanwälte etc. zuhause Schreibarbeiten erledigen).
Das Gewerbeaufsichtsamt bzw. die nach Bundesland zuständige Arbeitsbehörde nimmt den Antragstellenden nach Beteiligung des Heimarbeitsausschusses (§ 4 HAG) in die Liste der Gleichgestellten auf, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Gleichstellung kann also z. B. der Krankenkasse nachgewiesen werden.
Rz. 19
(unbesetzt)