Rz. 34
Hat das Arbeits- bzw. Heimarbeitsverhältnis und damit die Mitgliedschaft vor Beginn der Schutzfrist geendet, besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld weder nach § 24i SGB V noch nach § 19 Abs. 2 MuSchG.
Eine Ausnahme begründet hier § 24i Abs. 1 Satz 2: Danach erhalten Frauen auch dann Mutterschaftsgeld, wenn deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG endete und sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren. Ein eintägiger Zeitraum zwischen dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Schutzfrist schließt die Unmittelbarkeit aus.
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch noch dann, wenn die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des leistungsauslösenden Tatbestandes nicht mehr aufgrund der Arbeitsleistung, sondern aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld oder aufgrund von folgenden mitgliedschaftserhaltenden Tatbeständen aufrechterhalten bleibt:
- aufgrund einer zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 17 Abs. 2 MuSchG i. V. m. § 192 Abs. 2 SGB V (Rz. 20 ff.) oder
- wegen des Bezugs von Krankengeld nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 aufgrund einer während des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit oder
- wegen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 2) oder
- wegen des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld bzw. während einer Elternzeit oder aufgrund einer vorhergehenden Geburt - allerdings nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne fortbesteht (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2; Einschränkungen vgl. aber Rz. 51 ff.) oder
- aufgrund einer Rehabilitationsleistung, wegen der Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 3) oder
- wegen des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (§ 192 Abs. 1 Nr. 4).
Beendigung des krankenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses am 31.10.
Fortbestehen der Mitgliedschaft aufgrund der Zahlung von Krankengeld wegen einer am 21.10. begonnenen Arbeitsunfähigkeit (nach § 192 Abs. 1 Nr. 2) bis auf weiteres.
Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes: am 2.12.
Lösung:
Da am Tag des leistungsauslösenden Tatbestandes (2.12.) eine Mitgliedschaft (hier: mit Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit) besteht, kann die Frau Mutterschaftsgeld beanspruchen.
Anmerkung:
Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, ist Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes zu zahlen (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 5).
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