Rz. 44
Unter Rz. 6 ff. wurde beschrieben, dass die Frau bei Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein muss, damit sie Mutterschaftsgeld beanspruchen kann. Dieses ist allerdings nicht die einzige Anspruchsvoraussetzung. Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld wird gemäß § 24i Abs. 1 Satz 1 zusätzlich gefordert, dass bei Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes
- bei Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld besteht (vgl. Rz. 45 f. )
oder
- das Arbeitsentgelt wegen des Beschäftigungsverbots "Schutzfrist" entfällt (vgl. Rz. 47).
2.3.3.1 Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Rz. 45
Mutterschaftsgeld können weibliche Mitglieder der Krankenkasse nach § 24i Abs. 1 Satz 1 (1. Alternative) dann beanspruchen, wenn sie im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beanspruchen können. Gemeint ist hier der Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44 Satz 1 oder § 53 Abs. 6. Das sind
- versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen,
- Bezieher von Arbeitslosengeld I und
- freiwillige Mitglieder, die einen Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit gewählt haben.
Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V (= Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben) reicht für die Begründung eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nicht aus (vgl. auch TOP 4 der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht beim GKV-Spitzenverband v. 11./12.9.2012). Ebenfalls ist ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld unbedeutend.
Rz. 46
Bestimmte Personenkreise – das sind überwiegend die Versicherten, denen während der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen entgeht – sind von vorneherein von dem Anspruch auf Krankengeld ausgenommen (vgl. § 44 Abs. 2). Hierbei handelt es sich um
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden,
- Personen, die von einem Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften des BVG, OEG, SVG, ZDVG etc. bzw. für die Zeit ab 1.1.2024 nach dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV; BGBl. 2019 I S. 2652) erhalten,
- Familienversicherte,
- Bezieher von Arbeitslosengeld II
- Studenten und Praktikanten (die keine Beschäftigung ausüben bzw. aufgrund einer nebenher ausgeübten geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV in dieser Beschäftigung krankenversicherungsfrei sind),
- hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die gegenüber ihrer Krankenkasse nicht erklärt haben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld oder den Wahltarif i. S. d. § 53 Abs. 6 umfassen soll,
- Waisen- und Witwenrentner sowie Rentenantragsteller, die aufgrund des Bezugs der Rente krankenversicherungspflichtig sind (vgl. § 47 Abs. 4 Satz 5 i. V. m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3),
- Mitglieder aufgrund einer obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 2).
2.3.3.2 Wegfall des Arbeitsentgelts wegen der Schutzfristen
Rz. 47
Eine Frau kann alternativ zu Rz. 45 und 46 auch dann Mutterschaftsgeld beanspruchen, wenn sie Arbeitnehmerin ist und ihr wegen der Schutzfrist (vgl. § 3 MuSchG) und des damit verbundenen Arbeitsausfalls Arbeitsentgelt entgeht. Diese Regelung trifft insbesondere auf folgende Mitglieder einer Krankenkasse zu:
- Frauen, die versicherungsfrei beschäftigt sind und bei ihrer Krankenkasse eine freiwillige Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld gewählt haben,
- Studentinnen oder Waisenrentnerinnen, die aufgrund des Studiums bzw. aufgrund des Rentenbezugs Mitglied ihrer Krankenkasse sind und nebenher eine versicherungsfreie, geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV ausüben,
- weibliche Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nebenher eine versicherungsfreie, geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV ausüben,
- Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis auf eine Zeit von weniger als 42 Tagen begrenzt ist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2).
Eine schwangere Studentin ist aufgrund ihres Studiums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 186 Abs. 7). Seit ca. 2 Jahren übt sie neben dem Studium eine krankenversicherungsfreie Beschäftigung aus und verdient 233,00 EUR monatlich. Wegen des mit der Schutzfrist verbundenen Beschäftigungsverbots setzt sie mit der Arbeitsleistung aus. Deswegen entgeht ihr Arbeitsentgelt.
Lösung:
Da die Studentin Mitglied der Krankenkasse ist und wegen des Eintritts der Schutzfrist (aufgrund der fehlenden Arbeitsleistung) kein Arbeitsentgelt mehr erhält, kann sie von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld beanspruchen.