Rz. 47

Eine Frau kann alternativ zu Rz. 45 und 46 auch dann Mutterschaftsgeld beanspruchen, wenn sie Arbeitnehmerin ist und ihr wegen der Schutzfrist (vgl. § 3 MuSchG) und des damit verbundenen Arbeitsausfalls Arbeitsentgelt entgeht. Diese Regelung trifft insbesondere auf folgende Mitglieder einer Krankenkasse zu:

  • Frauen, die versicherungsfrei beschäftigt sind und bei ihrer Krankenkasse eine freiwillige Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld gewählt haben,
  • Studentinnen oder Waisenrentnerinnen, die aufgrund des Studiums bzw. aufgrund des Rentenbezugs Mitglied ihrer Krankenkasse sind und nebenher eine versicherungsfreie, geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV ausüben,
  • weibliche Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nebenher eine versicherungsfreie, geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV ausüben,
  • Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis auf eine Zeit von weniger als 42 Tagen begrenzt ist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2).
 
Praxis-Beispiel

Eine schwangere Studentin ist aufgrund ihres Studiums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 186 Abs. 7). Seit ca. 2 Jahren übt sie neben dem Studium eine krankenversicherungsfreie Beschäftigung aus und verdient 233,00 EUR monatlich. Wegen des mit der Schutzfrist verbundenen Beschäftigungsverbots setzt sie mit der Arbeitsleistung aus. Deswegen entgeht ihr Arbeitsentgelt.

Lösung:

Da die Studentin Mitglied der Krankenkasse ist und wegen des Eintritts der Schutzfrist (aufgrund der fehlenden Arbeitsleistung) kein Arbeitsentgelt mehr erhält, kann sie von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld beanspruchen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?