Rz. 52
Besteht die Mitgliedschaft einer Frau während des Elterngeldbezuges nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 fort, kann sie Mutterschaftsgeld nur beanspruchen, wenn die aufgrund einer neuen Schwangerschaft ausgelöste Schutzfrist während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses beginnt. In diesen Fällen ist Mutterschaftsgeld ggf. neben Elterngeld zu zahlen (vgl. Abschn. 9.2.2.4 des GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024).
Rz. 53
Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht mehr, erfüllt das beantragte Mutterschaftsgeld nicht mehr eine Entgeltersatzfunktion (der Frau entgeht wegen der erneuten Schutzfrist kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 24i Abs. 1 Satz 1). Mutterschaftsgeld ist dann nicht zu zahlen (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11./12.11.1996, Die Leistungen 1997, 211; Urteile des BSG v. 8.3.1995, 1 RK 10/94, und v. 8.8.1995, 1 RK 21/94; außerdem: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.11.2003, L 4 KR 8/02, rechtskräftig).
Rz. 54
Gleiches gilt, wenn die Frau zuletzt Arbeitslosengeld bezog und bei Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes (= 6 Wochen vor Eintritt der erneuten Entbindung) nur noch aufgrund des Bezugs von Elterngeld Mitglied der Krankenkasse ist. Hier ist die Rechtslage laut dem oben erwähnten Besprechungsergebnis nicht anders zu beurteilen. Da die Frau ihren Lebensunterhalt nicht mehr über Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder durch eine unmittelbare Entgeltersatzleistung wie Krankengeld, Übergangsgeld usw. erzielt, ist die mit § 24i bezweckte finanzielle Schutzbedürftigkeit entfallen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.).
Versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bis 30.6.2022
Bezug von Arbeitslosengeld vom 1.7.2022 an bis zum Tag vor Beginn der Zahlung von Mutterschaftsgeld wegen des ersten Kindes (bis 22.3.2023),
Mutterschaftsgeld vom 23.3. bis 29.6.2023
Elterngeld ab 30.6.2023 bis auf Weiteres,
erneute Entbindung (voraussichtlich) am 25.5.2024.
Rechtsfolge:
Bei Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes, also am 13.4.2024 (= Beginn der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit – also des 42. Tages vor der erneuten Entbindung), ist die Frau lediglich aufgrund des Bezugs von Elterngeld Mitglied der Krankenkasse. Sie ist nicht mehr Arbeitnehmerin, geht also keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Frau kann Mutterschaftsgeld nicht beanspruchen, da das Mutterschaftsgeld hier keine Entgeltersatzfunktion mehr hätte.