Rz. 66
Befindet sich eine Arbeitnehmerin gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen, die für sich gesehen jeweils einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld begründen, ist das Nettoarbeitsentgelt aus jedem Arbeitsverhältnis zu berechnen. Zur Ermittlung der Höhe des Mutterschaftsgeldes sind die aus jedem Arbeitsverhältnis separat berechneten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelte zu addieren.
Als Bemessungszeiträume sind bei jedem der zu berücksichtigenden Arbeitsverhältnisse separat die Nettoarbeitsentgelte der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate zugrunde zu legen. Die Bemessungszeiträume müssen also nicht alle zeitlich gleich verlaufen.
Eine Frau steht bei Beginn der Schutzfrist gleichzeitig in 2 Arbeitsverhältnissen – und zwar beim Arbeitgeber A und beim Arbeitgeber B. Arbeitgeber A rechnet das Gehalt am letzten Tag eines Monats, Arbeitgeber B am 15. des Folgemonats ab. Die Schutzfrist beginnt am 12.6.
Rechtsfolge:
Das Mutterschaftsgeld ist bei dem Arbeitsverhältnis A aus dem Arbeitsentgelt der Monate März bis Mai und bei dem Arbeitsverhältnis B aus dem Arbeitsentgelt der Monate Februar bis April zu berechnen. Die Ergebnisse sind zu addieren.
Wurde bei einer Mehrfachbeschäftigten eines der beiden zu berücksichtigenden Arbeitsverhältnisse während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG aufgelöst, können sogar die Bemessungszeiträume der jeweiligen Arbeitsverhältnisse weit auseinander liegen.
Eine Frau war jahrelang bei 2 Arbeitgebern beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis A war krankenversicherungspflichtig, das Arbeitsverhältnis B krankenversicherungsfrei.
Bei Beginn der Schutzfrist am 5.8. besteht nur noch das Arbeitsverhältnis A. Das Arbeitsverhältnis B wurde während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zum 30.4. zulässig aufgelöst (§ 17 Abs. 2 MuSchG).
Beide Arbeitsverhältnisse begründen für sich betrachtet einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Arbeitgeber A rechnet das Gehalt am letzten Tag eines Monats, Arbeitgeber B am 15. des Folgemonats ab.
Rechtsfolge:
Das Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis A berechnet sich aus dem Arbeitsentgelt der Kalendermonate Mai bis Juli. Das Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis B berechnet sich dagegen aus dem Arbeitsentgelt der Kalendermonate Februar bis April (= letzten 3 abgerechnete Kalendermonate vor dem 5.8.).
Rz. 67
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden nur Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, für die ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld realisiert werden kann. Dieses sind Arbeitsverhältnisse,
Bereits beendete Arbeitsverhältnisse, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht mehr zu berücksichtigen - und zwar auch dann nicht, wenn sie innerhalb der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist geendet haben. Sie entfalten bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes keine Rechtswirkung mehr. Dies gilt entsprechend für Mehrfachbeschäftigte, die bei Beginn der Schutzfrist nur noch in einem Arbeitsverhältnis stehen (vgl. GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024, Abschn. 9.2.3.1).
Beginn der Schutzfrist am 18.8.
Das Arbeitsverhältnis A besteht seit Jahren bis auf Weiteres.
Das zeitlich befristete Arbeitsverhältnis B endete wegen Zeitablauf am 30.6.
Beide Arbeitgeber rechneten den Lohn bzw. das Gehalt am letzten Tag des jeweiligen Monats für den ablaufenden Kalendermonat ab.
Rechtsfolge:
Da das Arbeitsverhältnis B bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG bereits beendet ist, ist ein Bemessungszeitraum nur für das Arbeitsverhältnis A zu bilden (1.5. bis 31.7.).