Rz. 84
Das Mutterschaftsgeld wird aus dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt des in den maßgebenden Bemessungszeiträumen erzielten Arbeitsentgelts berechnet. Ist aufgrund bestimmter Konstellationen eine "gerechte" Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht möglich, ist nach § 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 3 MuSchG das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt einer vergleichbar Beschäftigten zugrunde zu legen (Einzelheiten vgl. Rz. 107).
Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist zu unterscheiden zwischen
- Frauen, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist (Rz. 87 ff.)
- Frauen, die ein nach Arbeitsstunden bemessenes Arbeitsentgelt erhalten (Rz. 93 ff.) und
- Frauen, deren Arbeitsentgelt sich nach dem Umfang bzw. Erfolg der erbrachten Arbeitsleistung bemisst (z. B. Stück- oder Akkordlohn, Rz. 101 ff.).
Bei allen Personenkreisen ist dann für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes noch einmal zu unterscheiden, ob im 3-monatigen Bemessungszeitraum unverschuldete Fehlzeiten bzw. unverschuldete Arbeitsausfälle (vgl. Rz. 85) angefallen sind. Im Einzelnen ist die Kommentierung der Berechnung unter folgender Randziffer zu finden:
im Bemessungszeitraum |
keine Fehlzeiten |
unverschuldete Fehlzeiten = ganze Arbeitstage |
unverschuldete Fehlzeiten = nur stundenweise an Arbeitstagen |
unverschuldete Fehlzeiten = an bestimmten Arbeitstagen ganztags und an anderen Arbeitstagen nur stundenweise |
monatlich gleichbleibendes (Grund-) Monatsarbeitsentgelt |
Rz. 87 |
Rz. 89 |
Rz. 90 |
Rz. 91 |
nach Stunden bemessenes Arbeitsentgelt |
Rz. 93 ff. |
Rz. 97 |
Rz. 98 |
Rz. 99 |
nach der erbrachten Arbeitsleistung bemessenes Arbeitsentgelt |
Rz. 101 |
Rz. 102 f. |
Rz. 104 |
Rz. 105 |
Arbeitsausfälle, die von der Arbeitnehmerin verschuldet wurden und zur Minderung des Arbeitsentgelts führen, werden als Zeiten des unentschuldigten Fehlens oder als sog. "Bummelstunden" bezeichnet (Definition in Rz. 85). Diese Arbeitsversäumnisse wirken sich mutterschaftsgeldmindernd aus (vgl. Rz. 92 beim monatlich gleichbleibenden Arbeitsentgelt, Rz. 100 bei Stundenlöhnerinnen und Rz. 106 bei Stück- oder Akkordlöhnerinnen).
Rz. 85
Als unverschuldete Fehlzeiten – auch als "unverschuldete Arbeitsversäumnisse" bezeichnet – gelten nicht bezahlte Arbeitstage/Arbeitsstunden, wenn die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitspflicht aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann.
Der Begriff "unverschuldete Fehlzeiten" ist nach den gleichen Grundsätzen auszulegen wie "entschuldigtes Fernbleiben". Es handelt sich hier z. B. um Zeiten
- der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung,
- der Kurzarbeit,
- des unbezahlten Urlaubs,
- der Elternzeit,
- der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme i. S. d. § 82a SGB III,
- von Beschäftigungsverboten nach dem Infektionsschutzgesetz, in denen der Arbeitgeber ausnahmsweise das Arbeitsentgelt nicht fortzuzahlen hat.
Diese unverschuldeten Fehlzeiten sind zu unterscheiden von den Arbeitsversäumnissen, die von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind (sog. "Bummelstunden"). Ein Verschulden wegen des Arbeitsversäumnisses liegt nach den vor allem zu § 616 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen vor, wenn die Arbeitnehmerin gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt (vgl. BAG, Urteil v. 19.4.1978, 5 AZR 834/76).
Rz. 86
Ändert sich die Entlohnungsart während des 3-monatigen Bemessungszeitraumes (z. B. Wechsel vom Stundenlohn auf ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt), ist der Berechnung des Mutterschaftsgeldes das Arbeitsentgelt nach Wechsel der Entlohnungsart zugrunde zu legen.
2.5.4.1 Frauen, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist
2.5.4.1.1 Bemessungszeitraum ohne Fehlzeiten
Rz. 87
Bei Frauen mit monatlich gleichbleibendem Arbeitsentgelt berechnet sich das Mutterschaftsgeld aus dem Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 (vom Arbeitgeber) abgerechneten Kalendermonate (Rz. 59 ff.). Der kalendertägliche Zahlbetrag des Mutterschaftsgeldes wird ermittelt, indem das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums durch 90 geteilt wird (GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024, Abschn. 9.2.4.7.1.1). Dabei wird jeder der 3 Kalendermonate ohne Rücksicht auf tatsächlichen Kalendertage mit 30 Tagen angesetzt.
Formel:
Nettoarbeitsentgelt im 3-monatigen Bemessungszeitraum ____________________________________ = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 90 Kalendertage |
Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abgerundet wird.
Nach Monaten ist das Arbeitsentgelt dann bemessen, wenn es nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen/Arbeitsstunden oder von dem Ergebnis der Arbeit abhängig ist. Auf die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Bemessungszeitraum kommt es ebenfalls nicht an (vgl. GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024, Abschn. 9.2.4.7.1 Abs. 1).
Das Arbeitsentgelt ist auch dann nach Monaten bemessen, wenn neben einer gleichbleibenden Grundvergütung zusätzliche Bezüge (z. B. Provisionen oder Vergütungen für geleistete Mehrarbeit) gezahlt wurden.
Eine teilzeitbeschäftigte Frau ist als Verkäufer...