Rz. 97
Liegen bei einer Stundenlöhnerin im Bemessungszeitraum Arbeitsausfälle, die von ihr nicht zu vertreten sind (Definition vgl. Rz. 85), mindern sich sowohl das Nettoarbeitsentgelt als auch die bezahlten Arbeitsstunden im gleichen Verhältnis. Die Höhe des Stundenlohns bleibt also unverändert. Die unter Rz. 94 aufgeführte Formel 3 kann weiter angewandt werden.
Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:
Monat | Lohn brutto | Lohn netto | gearbeitete Stunden |
---|---|---|---|
Mai | 360,00 EUR | 288,00 EUR | 24 |
Juni | 300,00 EUR | 240,00 EUR | 20 |
Juli | 300,00 EUR | 240,00 EUR | statt 24 nur 20, weil 1 Tag Krankengeld |
Gesamtsumme | 960,00 EUR | 768,00 EUR | statt 68 nur 64 |
Die wöchentliche Arbeitszeit der Stundenlöhnerin beträgt 5 Stunden.
Berechnung:
768,00 EUR x 5
___________= 8,57 EUR
64 x 7
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