Rz. 137

Das Mutterschaftsgeld (und auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG) wird für 6 Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag und für 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt (§ 24i Abs. 3 Satz 1). Der Anspruchszeitraum nach der Entbindung verlängert sich von 8 auf 12 Wochen, wenn

  • eine Zwillings- oder sonstige Mehrlingsgeburt erfolgte oder
  • eine Frühgeburt eintrat oder
  • die Frau der Krankenkasse vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung eine ärztliche Bescheinigung einreicht, dass das Kind i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX behindert ist

(§ 24i Abs. 3 Satz 2). Eine Frau erhält somit grundsätzlich für (42 + 1 + 56 =) 99 Tage und bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bzw. bei rechtzeitigem Nachweis einer Behinderung des Kindes für (42 + 1 + 84 =) 127 Tage Mutterschaftsgeld.

Bei früher oder später als erwartet eintretenden Entbindungen kann es zu Abweichungen hinsichtlich der Anzahl der Bezugstage kommen: Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 138 ff. und 143 sowie 144 und Rz. 153 ff.

 

Rz. 137a

Eine vertrauliche Geburt – also eine Geburt, bei der im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) der Name der Mutter nur der Beratungsstelle nach §§ 3 und 8 SchKG bekannt wird – löst keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus, da der Krankenkasse die Identität der Mutter nicht bekannt wird und somit auch die Voraussetzungen für die Erfüllung eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nicht geprüft werden können. Sofern sich allerdings die Mutter während des Verfahrens der vertraulichen Geburt dazu entschließt, die Geburt nicht mehr vertraulich durchzuführen oder ihr Kind nach der Geburt anzunehmen, muss sie ihre Beratungsstelle hierüber informieren. Diese sorgt dafür, dass die notwendigen Daten weitergegeben werden können, sodass die Krankenkasse nachträglich den Anspruch auf Mutterschaftsgeld prüfen und Mutterschaftsgeld zahlen kann. Der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld verjährt erst nach 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das Mutterschaftsgeld zu zahlen war (§ 45 SGB I).

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