Rz. 25
Der Mindestinhalt des Vertrages nach Abs. 1 Satz 1 ist zwingend vorgegeben (Satz 1). Weitere Inhalte sind möglich. Der Vertrag enthält mindestens Vereinbarungen über
- Indikationen in den Bereichen seltener und onkologischer Erkrankungen, bei denen klinische oder wissenschaftliche Hinweise zu einem Einfluss individueller und genetischer Informationen auf die Diagnose und die Therapieentscheidung vorliegen,
- Informationspflichten nach Abs. 5 Satz 4,
- Voraussetzungen zur Beendigung der umfassenden Diagnostik und der Therapiefindung im Modellvorhaben, der Rücküberweisung des Versicherten zur weiteren Behandlung im Rahmen der Regelversorgung in die ambulante oder stationäre Versorgung sowie über die Möglichkeit für die Versicherten, weiterhin kontinuierliche Reevaluation nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 im Rahmen des Modellvorhabens in Anspruch zu nehmen,
- zusätzliche Qualitätsanforderungen für die Leistungserbringer, die die Qualität der zu erbringenden Leistungen und die Sicherheit der Versicherten gewährleisten,
- Anforderungen an die Koordination und Strukturierung der Abläufe bei den Leistungserbringern einschließlich Festlegungen zu Reevaluationszyklen sowie über die aktive Kooperation der Leistungserbringer in einem Netzwerk,
- die einheitliche Verwendung der in Abs. 6 Satz 4 genannten Erklärung der Einwilligung der Versicherten durch die Leistungserbringer,
- Möglichkeiten zur Kooperation der am Modellvorhaben teilnehmenden Leistungserbringer im Hinblick auf die Erbringung von in Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen und Maßnahmen,
- einheitliche Vorgaben für die Vergütung für die im Rahmen dieses Modellvorhabens zu erbringenden Leistungen,
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen dieses Modellvorhabens zu erbringenden Leistungen,
- Sicherstellung der Anbindung der Leistungserbringer an die Dateninfrastruktur nach den Abs. 9 bis 11b,
- Maßnahmen zur Zusammenführung der im Rahmen der Diagnostik und Therapiefindung erhobenen Daten von allen an dem Modellvorhaben teilnehmenden Leistungserbringern in den Genomrechenzentren und den klinischen Datenknoten, und
- Folgen einer Kündigung eines Leistungserbringers insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den durch diesen Leistungserbringer bereits generierten Daten.
Rz. 26
Die Vereinbarungsinhalte sind nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft, Forschung und Technik zu treffen (Satz 2). Um diesen Stand sicherzustellen, sind die Vereinbarungen anzupassen, wenn sich in Wissenschaft, oder Technik Entwicklungen ergeben haben, die in dem Modellvorhaben zu berücksichtigen sind (Satz 3). Die Verträge sind auch dann anzupassen, wenn sich aus den Zwischenberichten nach Abs. 13 Satz 3 ergibt, dass das Ziel des Modellvorhabens unter den gegebenen Umständen nicht erreicht werden kann und deshalb eine Anpassung erforderlich ist.
Rz. 27
Damit die Steuerung in das Modellvorhaben funktioniert und auch die Rücküberweisung in die Regelversorgung, ist bei den vertraglichen Themen zum Zugang und zu der Rücküberweisung einschließlich der erforderlichen Informationspflicht Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft herzustellen (Satz 4). Für darüber hinausgehende Themen bleibt es bei dem Stellungnahmerecht nach Abs. 1.
Rz. 28
Die Einbeziehung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen (§ 140g) vor Abschluss des Vertrages im Rahmen einer Anhörung wird verpflichtend vorgegeben (Satz 5), damit ihre Interessen in die Beratungen einfließen und bei den Vertragsinhalten berücksichtigt werden können. Die Organisationen benennen dafür sachkundige Personen (Satz 6). Die Anhörungsberechtigung richtet sich nach der Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV) v. 19.12.2003 (BGBl. I S. 2753), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277).
Rz. 29
Durch den Verweis auf § 116b Abs. 6 Satz 13 bis 15 ist die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung um die Leistungen zu bereinigen, die im Rahmen des Modellvorhabens erbracht werden (Satz 7). Für die Abrechnung der im Rahmen der Modellvorhaben nach Abs. 1 erbrachten ärztlichen Leistungen gilt § 120 Abs. 2 Satz 1 für alle Leistungserbringer des Modellvorhabens entsprechend (Satz 8). Das Nähere über das Verfahren der Abrechnung regelt die Vereinbarung nach § 301 Abs. 3. Damit können die berechtigten Leistungserbringer ihre Leistungen unmittelbar mit der Krankenkasse abrechnen. Darüber hinaus wird durch den Verweis auf § 136c Abs. 5 Satz 3 sichergestellt, dass keine Leistungen abgerechnet werden, die bereits nach dem SGB V oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz finanziert werden (Satz 9). Auszuschließen ist, dass bereits anderweitig finanzierte Leistungen Bestandteil der Vergütung der im Rahmen des Modellvorhabens erbrachten Leistungen werden. Durch den Verweis auf § 140a Abs. 2 Satz 5 wird die Einhaltung ...