Rechtsgrundlage
SGB V §§ 249-256 Vorbemerkung
Rz. 1
Die Vorschriften der §§ 249 ff. schließen an die Vorschriften über die beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 226 ff.) und die anzuwendenden Beitragssätze (§§ 241 ff.) zur Bestimmung der Höhe der kraft Gesetzes entstehenden Beitragsansprüche an und regeln, wer diese in welcher Höhe zu tragen (§§ 249 bis 251) und zu zahlen (§§ 252 bis 256) hat. Eher unsystematisch ist in diese Regelungen über Beiträge bei Krankenversicherungspflicht die Vorschrift des § 249b über die allein vom Arbeitgeber zu tragenden und zu zahlenden Pauschalbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung ab 1.4.1999 eingefügt worden. Die Einordnung ist allein durch die Regelung zur alleinigen Beitragstragung des Arbeitgebers für diese Pauschalbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung bedingt.
Rz. 2
Während unter Tragung der Beitragslast die gesetzlich vorgesehene wirtschaftliche Schuldnerschaft zu verstehen ist (vgl. dazu eingehend BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R, BSGE 86 S. 262) bedeutet die Beitragsschuldnerschaft die gegenüber der Krankenkasse/Einzugsstelle bestehende Zahlungsverpflichtung für die Beiträge. Mit der Unterscheidung zwischen Tragung und Zahlung enthält das SGB gegenüber sonstigen Rechtsgebieten daher die Besonderheit, dass die materielle Schuldnerschaft nicht zugleich auch immer die Schuldnerstellung bedeutet. Lediglich als Grundsatz ist mit der Tragung der Beitragslast zugleich auch die Beitragszahlungspflicht gegenüber der Krankenkasse/Einzugsstelle verbunden (§ 252 Satz 1). Abweichungen von diesem Grundsatz sind für die Krankenversicherungsbeiträge und für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Gesamtsozialversicherungsbeitrag), wie sich aus § 252 Satz 2, §§ 253 ff. und § 28e Abs. 1 SGB IV ergibt, der Regelfall.
Rz. 3
Die Beitragszahlungspflicht ist für den Zahlungspflichtigen verbunden mit der Inanspruchnahme durch Bescheid und die Stellung als Partei in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. Dies gilt nicht nur für Versicherte und Arbeitgeber, sondern auch für andere zur Beitragszahlung verpflichtete Sozialversicherungsträger.
Rz. 4
Aufgrund des Auseinanderfallens von Zahlungsschuldnerschaft und materieller Schuldnerschaft ist dem Zahlungsschuldner die Befugnis eingeräumt, vom materiellen Beitragsschuldner die zu tragenden Beiträge einzubehalten (vgl. § 28g SGB IV für Beiträge aus Arbeitsentgelt, § 255 Abs. 1 Satz 1 für Beiträge aus Rente und § 256 Abs. 1 Satz 1 für Beiträge aus Versorgungsbezügen). Diese Rückgriffsmöglichkeiten sind unterschiedlich ausgestaltet, so dass der Zahlungspflichtige möglicherweise im Ergebnis für die materielle Schuld allein aufzukommen hat, also faktisch für die Beitragsschuld haften muss. und dadurch wirtschaftlich zusätzlich doch auch für den Dritten die Beiträge zu tragen hat.
Rz. 5
Während § 252 Satz 1 für die Beitragszahlung auf abweichende gesetzliche Bestimmungen verweist, ist ein solcher Verweis oder Hinweis in den §§ 249 bis 251 zur Beitragstragung nicht enthalten. Es gibt jedoch, auch nachdem die Vorschriften der Arbeitsförderung durch Art. 5 des AFRG (BGBl. I 1997 S. 594) in das SGB V integriert wurden, eine Reihe von Vorschriften, die eigenständige Regelungen und Abweichungen von den §§ 249-251 auch für die Krankenversicherung beinhalten, auf die (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) hinzuweisen ist.
Rz. 6
Nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung fort, wenn Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, eine Entschädigung zu gewähren ist. Dies entspricht funktional den Regelungen der §§ 192, 193. Für Abgesonderte trägt das entschädigungspflichtige Land die Beiträge allein. Der Arbeitgeber zahlt für die zuständige Behörde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, die Entschädigung und die Beiträge, die ihm erstattet werden (§ 56 Abs. 5 i.V.m. § 57 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 4 IfSG). Eine ausdrückliche Regelung, dass das entschädigungspflichtige Land hinsichtlich der Beiträge als Arbeitgeber gilt, wie dies § 49b BSeuchenG vorsah, enthält das IfSG jedoch nicht.
Rz. 7
Nach dem EÜG berührt eine Eignungsübung eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (§ 8 Abs. 1 EÜG). Für eine solche weiter bestehende Pflichtversicherung als Beschäftigter zahlt jedoch nicht der Arbeitgeber, sondern der Bund die Beiträge. Die Beiträge werden, wegen des ruhenden Leistungsanspruchs des Versicherten gegenüber der Krankenkasse (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EÜG), in Höhe eines Zehntels des Beitrags vor der Eignungsübung entrichtet, wobei eintretende Änderungen des Beitragssatzes und der Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigt werden. Auf die Ähnlichkeit mit der Regelung des § 244 sei hingewiesen.
Rz. 8
Nicht unter §§ 249 ff. fallende ähnliche Regelung...