Rz. 11

Die Geltungsdauer der Vereinbarungen regelt Abs. 2. Hiernach können Vereinbarungen nach Abs. 1 von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden (Abs. 2 Satz 1). Aus Abs. 2 Satz 2 folgt, dass Vereinbarungen auch befristet für bestimmte Zeiträume getroffen werden können, sodass es in diesen Fällen zu deren Beendigung keiner gesonderten Kündigung bedarf. Zur Vermeidung vertragsloser Zustände hat der Gesetzgeber im Übrigen in Abs. 2 Satz 2 festgelegt, dass die Vereinbarung nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums oder der Kündigungsfrist bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter gilt. Kommt eine neue Vereinbarung nach schriftlicher Aufforderung zur Verhandlungsaufnahme durch eine Vertragspartei nicht zustande, kann zur Konfliktlösung von dem rechtlichen Instrument des erweiterten Qualitätsausschusses nach Maßgabe des § 113b Abs. 3 Satz 1 Gebrauch gemacht werden.

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