Rz. 12
Die Prüfer sind nach Abs. 3a Satz 2 jeweils verpflichtet, die durch Inaugenscheinnahme nach Abs. 3 Satz 1 in die Qualitätsprüfung einzubeziehenden Personen vor der Qualitätsprüfung in verständlicher Weise über die für die Einwilligung in die Prüfhandlungen nach Abs. 3 Satz 6 wesentlichen Umstände aufzuklären. Die Erfüllung der insoweit den Prüfinstitutionen vor Durchführung der Qualitätsprüfung auferlegten vorherigen Aufklärungspflichten erhebt der Gesetzgeber damit zur Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Einwilligungstatbestände des Abs. 3 Satz 6. Hierbei muss die Aufklärung nach Abs. 3a Satz 4 so rechtzeitig erfolgen, dass die durch die Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person ihre Entscheidung über die Einwilligung "wohlüberlegt" treffen kann. Die vorherige Aufklärung hat grundsätzlich in mündlicher Form zu erfolgen. Dies folgt aus Abs. 3a Satz 3, wonach ergänzend auch auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der durch die Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehenden Person in Textform auszuhändigen sind. Die Anforderungen an die Aufklärung orientieren sich bei Anpassung an den Rahmen und die Erfordernisse der Qualitätsprüfungen an den Regelungen des § 630e BGB über die Aufklärungspflichten im Rahmen eines Behandlungsvertrages (BT-Drs. 18/10510 S. 121).
Rz. 13
Ferner kann nach Abs. 3a Satz 5 eine (wirksame) Einwilligung gemäß Abs. 2 oder 3 nicht bereits im Vorfeld der Prüfung, sondern erst nach Bekanntgabe der Einbeziehung der in Augenschein zu nehmenden Person in die Qualitätsprüfung (Stichprobe) gegenüber den Prüfern erklärt werden. Die Abgabe der Einwilligungserklärung muss hierbei in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise erfolgen, die Person des Erklärenden benennen und den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar machen (Textform). Diesen Anforderungen genügen auch Verkörperungen in einer E-Mail oder in einem Computerfax (so ausdrücklich BT-Drs. 17/9369 S. 49; zur Textform vgl. auch § 126b BGB).
In Fällen der Einwilligungsunfähigkeit einer durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehenden Person ist nach Abs. 3a Satz 6 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten (gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter oder Betreuer) in Textform einzuholen, wobei dieser vor Abgabe seiner Erklärung in gleicher Weise nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzuklären ist. Ausnahmsweise reicht nach einer den Maßgaben der Sätze 2 bis 4 entsprechenden Aufklärung die Einholung einer mündlichen Einwilligung (Telefonat) aus, wenn der Berechtigte am Ort der unangemeldeten Prüfung nicht anzutreffen ist, eine rechtzeitige Einholung der Einwilligung in Textform nicht möglich ist und andernfalls die Durchführung der Prüfung erschwert würde (Abs. 3a Satz 7).
Die mündliche Einwilligung oder Nichteinwilligung des Berechtigten sowie die Gründe für ein Abweichen von der erforderlichen Textform sind nach Abs. 3a Satz 8 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.