Rz. 3
Die generelle einjährige Prüffrequenz für zugelassene Pflegeeinrichtungen ist in § 114 Abs. 2 Satz 1 mit der für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in § 114 Abs. 2 Satz 2 (eingefügt durch das PpSG v. 11.12.2018) geregelten Besonderheit normiert. Hiervon abweichend ermöglicht Abs. 1 Satz 1 für Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen für die Zeit ab 1.7.2023 eine Verlängerung des Prüfrhythmus auf höchstens 2 Jahre, wenn durch die jeweilige Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau erreicht worden ist (vgl. auch § 114 Abs. 2 Satz 3). Die für den Beginn dieser Regelung geltende Frist wurde zuletzt (nochmals) durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen v. 29.3.2021 (BGBl. I S. 370) verlängert (zu den Gründen vgl. BT-Drs. 19/26545 S. 21). Der Gesetzgeber stellt mit der Regelung in Abs. 1 Satz 1 erkennbar darauf ab, für die vollstationären Einrichtungen in ihren Bemühungen um die Erreichung gesetzter Qualitätsziele besondere Anreize zur weiteren Steigerung des Qualitätsniveaus zu schaffen. Der durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz v. 19.6.2023 in Abs. 1 neu eingefügte Satz 2 gibt den Landesverbänden der Pflegekassen in diesem Zusammenhang auf, die betroffenen Einrichtungen entsprechend den Maßgaben eines vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen festgelegten bundeseinheitlichen Informationsverfahrens über die Verlängerung des Prüfrhythmus zu informieren. Mit dieser Regelung wird nicht nur dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit dem Ziel einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung die Entwicklung eines einheitlichen Informationsverfahrens (z. B. Regelungen zur Identifikation der vollstationären Pflegeeinrichtungen, Frist und Form der Information) angetragen, sondern zugleich auch die Zuständigkeit für die Benachrichtigung der Einrichtungen bei den Landesverbänden der Pflegekassen verankert (vgl. hierzu BT-Drs. 20/6544 S. 81).
Zur Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele nach Abs. 1 Satz 1 wird der Medizinische Dienst Bund nach Abs. 1 Satz 3 beauftragt, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie aller übrigen nach Abs. 1 Satz 6 und 7 zu beteiligenden Organisationen (vgl. Rz. 4) in Richtlinien die maßgeblichen Qualitätskriterien für eine mögliche Verlängerung des Prüfrhythmus sowie Kriterien für die Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a Abs. 1 Satz 3 festzulegen. Diesem gesetzlichen Auftrag ist der Medizinische Dienst Bund mit Erlass der "Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)" v. 9.3.2023 in der vom Bundesministerium für Gesundheit am 6.4.2023 genehmigten Fassung nachgekommen (im Internet abrufbar unter md.bund.de/richtlinien-publikationen/richtlinien/grundlagen für begutachtungen und qualitätsprüfungen). Bei der Erstellung der Richtlinien wurden in Anwendung des Abs. 1 Satz 4 die Empfehlungen des Abschlussberichts zum wissenschaftlichen Auftrag für die Entwicklung der Instrumente und Verfahren für die Qualitätsprüfungen und die Qualitätsdarstellung in der stationären Pflege in der vom Qualitätsausschuss Pflege am 17.9.2018 abgenommenen Fassung hinzugezogen (vgl. Präambel der PruP-RiLi).
Für die Feststellung, ob ein (hinreichend) hohes Qualitätsniveau durch eine Einrichtung sichergestellt ist, sollen die Landesverbände der Pflegekassen die von der Datenauswertungsstelle nach § 113 Abs. 1b Satz 3 übermittelten Daten und Prüfergebnisse als Grundlage heranziehen (Abs. 1 Satz 5). Die Kriterien nach Satz 3 sind auf der Basis der empirischen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle nach § 113 Abs. 1b zur Messung und Bewertung der Qualität der Pflege in den Einrichtungen sowie des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse regelmäßig, erstmals nach 2 Jahren zu überprüfen (Abs. 1 Satz 9).
Rz. 4
Abs. 1 Satz 6 und 7 regelt die Modalitäten für das Zustandekommen der Richtlinien unter Beteiligung der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene. Daneben sieht Abs. 1 Satz 5 ein Mitwirkungsrecht der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe des § 118 vor.
Abs. 2 stellt das wirksame Zustandekommen der Richtlinien unter den Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums für Gesundheit und räumt diesem zur Geltendmachung von Einwänden ein Beanstandungsrecht ein.
Rz. 5
Abs. 3 verpflichtet den Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Festlegung bestimmter Zeitkorridore zur Berichterstattung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundh...