0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) in das Gesetz aufgenommen und durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) ergänzt worden. In dieser Fassung ist sie am 1.1.2017 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 141 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung über das anwendbare Recht und die Überleitung in die Pflegegrade in § 140. Während § 140 die anwendbare Fassung des Gesetzes regelt, stellt § 141 sicher, dass keine pflegebedürftige Person nach erfolgter Überleitung geringere (Geld-)Leistungen erhält als vor dem 1.1.2017. Darüber hinaus enthält die Vorschrift Regelungen über den sozialversicherungsrechtlichen Besitzstandsschutz von Pflegepersonen. Zweck der Norm ist eine zusätzliche Absicherung des Prinzips der Vermeidung von Schlechterstellungen für mögliche und derzeit nicht oder noch nicht absehbare Konstellationen (BT-Drs. 18/5926 S. 141).

2 Rechtspraxis

2.1 Besitzstandsschutz bei häuslicher Pflege (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 schafft einen Besitzstandsschutz für Leistungen im Bereich der häuslichen Pflege. Davon umfasst sind folgende Leistungen:

  • Pflegesachleistung (36),
  • Pflegegeld (§ 37),
  • Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung, § 38),
  • Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),
  • Leistungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2),
  • Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
  • Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit (§ 44a Abs. 1),
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b a. F.),
  • Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 a. F.),
  • Häusliche Betreuung (§ 124 a. F.).

Für die oben aufgeführten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen besteht Besitzstandsschutz. Für den erhöhten Betrag nach § 45b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 a. F. richtet sich dieser nach § 141 Abs. 2, für die vollstationäre Pflege nach § 141 Abs. 3. Bei einmaligen Leistungen, wie z. B. Zuschüssen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, bedarf es keines Besitzstandsschutzes, weil hier keine Änderungen in der Leistungshöhe erfolgen (BT-Drs. 18/5926 S. 141). Gleiches gilt für die Kurzzeitpflege, weil der Leistungsbetrag nicht verändert wird (vgl. Klarstellung in § 141 Abs. 3a).

 

Rz. 4

Der Besitzstandsschutz gilt sowohl in der sozialen als auch in der privaten Pflegeversicherung und setzt voraus, dass die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen – unabhängig von der Feststellung eines Pflegegrades – vorliegen. Er greift beim Vorliegen von Leistungsausschlüssen wie dem Ruhen nach § 34 nicht ein. Der Besitzstandsschutz bleibt auch dann erhalten, wenn eine pflegebedürftige Person den Versicherungsträger wechselt, also beim Wechsel von Pflegekasse zu Pflegekasse, von Versicherungsunternehmen zu Versicherungsunternehmen, von sozialer zu privater Pflegeversicherung oder von privater zu sozialer Pflegeversicherung. Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen Rechts sind für die Gewährung des Besitzstandsschutzes ohne Bedeutung, z. B. wenn die Leistungen wegen eines Krankenhausaufenthaltes im Monat vor der Rechtsänderung ruhten. Kurzfristige Unterbrechungen nach Inkrafttreten des neuen Rechts lassen den Besitzstandsschutz ebenfalls unberührt (BT-Drs. 18/5926 S. 141).

2.2 Besitzstandsschutz für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Abs. 2)

 

Rz. 5

In Abs. 2 findet sich die Regelung des Besitzstandsschutzes für Versicherte, die nach § 45b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 a. F. Anspruch auf den erhöhten Betrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen hatten. Nach alter Gesetzesfassung hatten Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a a. F. erfüllen – bei denen also ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben war – je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von höchstens 104,00 EUR monatlich (Grundbetrag) oder 208,00 EUR monatlich (erhöhter Betrag). Durch den Wegfall des bisherigen § 45a sowie der damit zusammenhängenden Regelungen und die Einführung eines für alle Pflegebedürftigen einheitlichen Entlastungsbetrages in § 45b besteht für die Leistung eines erhöhten Betrages kein Bedürfnis mehr. Denn mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden die Belange von Versicherten mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nun – anstatt Sonderbestimmungen für sie vorzusehen – bereits im Rahmen der Einstufung in einen Pflegegrad mit einbezogen. Zudem sieht die Überleitungsvorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bei Versicherten mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die am 31.12.2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatten, den doppelten Stufensprung vor, um die Gleichstellung mit Pflegebedürftigen mit vorrangig körperlichen Beeinträchtigungen möglichst weitgehend zu verwirklichen. H...

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