Rz. 19

Nach Abs. 10 ist eine Datenübermittlung nach § 55a Abs. 1 bis 6 ab dem 1.4.2025 zulässig. Für Zwecke der Einführung der automatisierten Datenübermittlung bei den beteiligten Stellen ist eine frühere Datenübermittlung nach § 55a Abs. 1 bis 6 zulässig.

Der Absatz gibt vor, ab wann das automatisierte Übermittlungsverfahren genutzt wird – nämlich ab dem 1.4.2025 – und stellt sicher, dass vorab Testläufe durchgeführt werden können (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 40).

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