Rz. 12

Nach Abs. 4 hat das BZSt die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten, soweit diese vom BZSt gemäß den §§ 39 und 39e EStG für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges gespeichert werden, einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind, an die zentrale Stelle nach § 81 EStG zu übermitteln. Die Daten sind von der zentralen Stelle nach § 81 EStG an die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 erfolgt die Weiterleitung von der zentralen Stelle nach § 81 EStG über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB VI.

Damit besteht neben der Befugnis für die zentrale Stelle nach § 81 EStG, die Anmeldung eines Mitglieds zum automatisierten Übermittlungsverfahren durch die beitragsabführende Stelle oder Pflegekasse unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des beitragspflichtigen Mitglieds dem BZSt mitzuteilen (vgl. Abs. 3), auch die umgekehrte Befugnis für das BZSt, die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten, soweit diese bei ihm gemäß §§ 39, 39e EStG für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges gespeichert werden, einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind (i. d. R. der Zeitraum ab der Geburt des Kindes – frühestens ab dem 1.7.2023 als dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelung des § 55 Abs. 3 – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres), an die zentrale Stelle nach § 81 EStG zu übermitteln. Die zentrale Stelle nach § 81 EStG ist sodann befugt, die Daten an die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen weiterzuleiten bzw. dies für die nicht direkt an die zentrale Stelle nach § 81 EStG angebundenen beitragsabführenden Stellen über die DSRV weiterzuleiten (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 39).

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