0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 34 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024 (BGBl. I Nr. 108) zum 28.3.2024 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit der Vorschrift werden die rechtlichen, insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundlagen für die Einführung und Einrichtung des automatisierten Übermittlungsverfahrens geschaffen, das gemäß der Regelung in § 55 Abs. 3c bis zum 31.3.2025 zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zu entwickeln ist und mit dem sämtlichen beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen die notwendigen Angaben zur Ermittlung der Elterneigenschaft und der kinderbezogenen Abschläge zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 38).

 

Rz. 3

Hintergrund für die Schaffung des § 55a ist die Neuregelung des § 55 Abs. 3 zum 1.7.2023, der nunmehr vorsieht, dass Eltern lebenslang 0,6 Beitragssatzpunkte weniger zahlen müssen als kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung. Darüber hinaus wird während der Erziehungsphase ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren der Beitragssatz um einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind zusätzlich abgesenkt (Näheres vgl. Kommentierung zu § 55). Die Differenzierung des Beitragssatzes nach der Kinderzahl stellt die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen mit Blick auf den Verwaltungsaufwand vor erhebliche Herausforderungen, da diese i. d. R. zunächst die notwendigen Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder bei den Mitgliedern abfragen und ggf. notwendige Nachweise prüfen müssen. Zur Entlastung aller Beteiligten, sowohl der Beitragszahlenden als auch sämtlicher beitragsabführenden Stellen sowie Pflegekassen, sollen daher die notwendigen Angaben zur Ermittlung der Elterneigenschaft und der kinderbezogenen Abschläge den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen über ein automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Verfügung gestellt werden (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 38).

 

Rz. 4

Die Vorschrift wird ergänzt durch den neuen § 55b, der die Meldung der Pflegekasse im Verfahren bei Selbstzahlern regelt, sowie durch die künftigen Neuregelungen in § 28a Abs. 13 und 124 SGB IV, die zum 1.7.2025 die Meldepflicht des Arbeitgebers regeln, sowie die §§ 202 Abs. 1a und 202a SGB V, die Regelungen zur Meldung der beitragspflichtigen Versorgungsbeziehenden treffen. Mit all diesen Regelungen verpflichtet der Gesetzgeber die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen zur Teilnahme am automatisierten Übermittlungsverfahren und weicht insoweit von der ihm noch in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 55 Abs. 3c beabsichtigten Wahlmöglichkeit ab. Die Nachweisprüfung und -erfassung der berücksichtigungsfähigen Kinder sollte danach noch wahlweise auch in analoger Form möglich sein (vgl. BT-Drs. 20/6983 S. 91). Mit Blick auf den Verfahrensablauf, den § 55a vorgibt und den damit verbundenen geringeren Verwaltungsaufwand gegenüber einer analogen Nachweisprüfung und -erfassung ist dies als positiv zu bewerten.

 

Rz. 5

Abs. 1 enthält allgemeine Bestimmungen zum Ablauf des Datenübermittlungsverfahrens sowie den beteiligten Stellen.

Abs. 2 sieht vor, dass für das Verfahren auf bestehende Dateninfrastrukturen zurückgegriffen werden soll, während das Nähere zur Fachaufsicht und den Verwaltungskosten in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln ist.

Abs. 3 regelt die Befugnis zur Datenübermittlung durch die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen an die zentrale Stelle nach § 81 Einkommenssteuergesetz (EStG) bzw. der Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (DSRV) sowie die Anmeldung der beitragspflichtigen Mitglieder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Abs. 4 regelt die Befugnisse des BZSt.

Abs. 5 sieht vor, dass das BZSt sowohl Datenabruf als auch Datenübermittlung speichert und im Falle einer Änderung, insbesondere bei der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, dies proaktiv an die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen übermittelt.

Abs. 6 regelt den Fall der Abmeldung vom automatisierten Übermittlungsverfahren.

Abs. 7 sieht u. a. vor, dass das Steuergeheimnis dem automatisierten Übermittlungsverfahren nicht entgegensteht.

Abs. 8 bestimmt, dass die mit der Entwicklung und Durchführung des automatisierten Übermittlungsverfahrens befassten Stellen und Behörden Gemeinsame Grundsätze erarbeiten, die Vereinbarungen für die praktische Umsetzung beinhalten.

Abs. 9 schafft die besondere Befugnis der beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen zur Verarbeitung bestimmter durch das automatisierte Verfahren gewonnener Daten.

Abs. 10 gibt vor, ab wann das automatisierte Übermittlungsverfahren genutzt wird und stellt sicher, dass vorab Testläufe durchgeführt werden können.

2 Rechtspraxis

2.1 Ablauf des automatisierten Übermittlungsverfahrens (Abs. 1)

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 Satz 1 rufen die beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen beim BZSt die für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Abs. 3 und 3a erforderli...

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