Rz. 17

Nach Abs. 8 regeln das BZSt, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu genehmigen sind, das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Anmeldung nach Abs. 3, den Datenabruf nach Abs. 4, die Änderungsmitteilung nach Abs. 5 und die Abmeldung nach Abs. 6 für die beitragsabführenden Stellen mit Ausnahme der Arbeitgeber; die Bundesorganisationen der beitragsabführenden Stellen sind vorher anzuhören.

Da es sich nach Auffassung des Gesetzgebers in vergleichbaren Verfahren bewährt hat, dass die mit der Entwicklung und Durchführung von Meldeverfahren befassten Stellen und Behörden Gemeinsame Grundsätze erarbeiten, die Vereinbarungen für die praktische Umsetzung beinhalten, soll dies auch beim automatisierten Übermittlungsverfahren nach § 55a ermöglicht werden. Dabei sind neben der Genehmigung durch die benannten Fachministerien die Bundesorganisationen der beitragsabführenden Stellen zuvor anzuhören, um sicherzustellen, dass deren fachliche Belange Berücksichtigung finden (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 40).

Für die in Abs. 8 ausgenommenen Arbeitgeber enthält der künftige § 28 Abs. 13 letzter Satz SGB IV eine gesonderte Regelung zur Vereinbarung gemeinsamer Grundsätze.

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