Rz. 18
Nach Abs. 9 verarbeiten die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die nach den Abs. 4 und 5 übermittelten Angaben ausschließlich für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Abs. 3 und den Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Abs. 3a.
Für die Verarbeitung der durch das automatisierte Verfahren gewonnenen Daten bei den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen wird damit eine gesonderte Befugnis geschaffen, die zugleich beschränkt ist auf die Beitragssatzermittlung nach § 55 Abs. 3 und den Nachweis der Elterneigenschaft sowie die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Abs. 3a (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 40).
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