Rz. 3

Satz 1 der Norm sieht vor, dass der Beitragsabschlag nach § 55 Abs. 3 Satz 4 und 5 die vom Mitglied zu tragenden Beiträge reduziert. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die sich aus der Beitragssatzdifferenzierung resultierende Entlastung ausschließlich auf den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil auswirken soll. So reduziert sich bei Beschäftigten mit 2 oder mehr Kindern ausschließlich der Beitragsanteil des Arbeitnehmers am Pflegeversicherungsbeitrag, nicht jedoch der des Arbeitgebers (vgl. BT-Drs. 20/6544 S. 73).

 

Rz. 4

Nach Satz 2 findet der Beitragsabschlag für das 2. bis 5. Kind nach § 55 Abs. 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung, soweit die Beiträge von Dritten getragen werden. Damit wird erreicht, dass eine Reduzierung des Beitragssatzes bei Mitgliedern mit 2 oder mehr Kindern dann nicht einzuräumen ist, wenn das Mitglied an der Beitragstragung nicht beteiligt ist (vgl. BT-Drs. 20/6544 S. 73).

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