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Die Versicherten haben ferner Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die in § 25 (für Erwachsene) und in § 26 (für Kinder) geregelt sind. Nach Ergänzung der Vorschrift mit Wirkung zum 25.7.2015 ist jetzt auch ein Anspruch auf Erkennung von gesundheitlichen Risiken vorgesehen.

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