Beitragsrückerstattungen bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Bereits mit Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 - S 2221/16/10001 :004 (BStBl 2017 I S. 820) hatte sich das BMF ausführlich zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen geäußert. Punktuell überarbeitet und ergänzt wurden nun die darin enthaltenen Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Beitragsrückerstattungen, die beim Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG zu beachten sind (Rz. 88 und 89). Mit Schreiben vom 16.12.2021 äußert sich das BMF nun wie folgt:
Allgemeines zu Beitragsrückerstattungen (Rz. 88 n.F.)
Beitragsrückerstattungen sind nach den neuen Aussagen des BMF unter anderem auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der GKV darstellen.
Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Rz. 89 n.F.)
Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V die Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. eine Osteopathie-Behandlung) bzw. die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung (BFH Urteil vom 06.05.2020 - X R 16 18, zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen). Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern.
Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an (§ 11 Abs. 2 EStG). Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken.
Bonus für Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen und aufwandsunabhängiges Verhalten (neu eingefügte Rz. 89a)
Eine Beitragsrückerstattung liegt vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht).
Neue Vereinfachungsregelung (neu eingefügte Rz. 89b)
Aus Vereinfachungsgründen geht das BMF nunmehr davon aus, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person zu den Leistungen der GKV gehören. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 EUR auf Leistungen der GKV gemäß Rz. 89 beruhen.
Hinweis: Diese Vereinfachungsregelung gilt befristet für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen.
Das BMF weist darauf hin, dass die neuen Aussagen ab deren Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden sind.
BMF, Schreiben v. 16.12.2021, IV C 3 - S 2221/20/10012 :002
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"89a Eine Beitragsrückerstattung liegt"
"soweit der Seite 3 Steuerpflichtige"
Das macht den Text etwas schwierig zu lesen.
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besten Dank für den Hinweis, das ist jetzt korrigiert.
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion