Allgemeinverfügung zur Besteuerung von Erstattungszinsen

Besteuerung von Steuererstattungszinsen
Es hat schon oft für Unmut gesorgt, dass Zinsen, die der Steuerpflichtige erhält, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, aber gezahlte Steuerzinsen nicht geltend gemacht werden können. Ob dies verfassungsrechtlich haltbar ist, wurde durchaus häufiger kritisch gesehen. Dementsprechend viele Einspruchs- und Klageverfahren sind anhängig gemacht worden. Leider hat der BFH in verschiedenen Verfahren die aktuelle Rechtslage gebilligt (VIII R 28/12, VIII R 29/12, VIII R 1/12, VIII R 30/13). Die gegen die Entscheidungen des BFH erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht jedoch alle nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 2671/14, 2 BvR 2674/14, 2 BvR 482/142 BvR 1711/15).
Einsprüche zurückgewiesen
Nach diesen Nichtannahmebeschlüssen sind auch anhängige Einsprüche zurückzuweisen. Dies ist mit der Allgemeinverfügung geschehen. Wer sich damit nicht abfinden will, muss in seinem speziellen Fall die Klage beim Finanzgericht erheben. Erfolg verspricht eine solche Klage indes nicht, zumindest nicht, wenn allein auf die Verfassungswidrigkeit der Rechtslage abgestellt wird.
Die Allgemeinverfügung besagt, dass alle am 20.2.2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen bestimmte Steuerfestsetzungen zurückgewiesen werden, wenn sie die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO und § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als verfassungswidrig anfechten. Dies betrifft Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge sowie gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen und Verlustfeststellungen. Auch Anträge auf Aufhebung oder Änderung solcher Festsetzungen, die außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt wurden, sind betroffen.
Rechtlicher Hintergrund
Zwei kurze Anmerkungen zum rechtlichen Hintergrund der Allgemeinverfügung:
- Nach der aktuellen Rechtslage müssen steuerliche Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden. Wenn der Steuerpflichtige Nachzahlungszinsen zu entrichten hat, dürfen diese indes nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltendgemacht werden.
- Zur Allgemeinverfügung ist anzumerken, dass bereits seit vielen Jahren gemäß § 367 Abs. 2b AO die Möglichkeit besteht, Einsprüche zu massenhaft anhängigen Einspruchsverfahren pauschal abzulehnen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist dies sicherlich eine sinnvolle Vorgehensweise. Nach § 172 Abs. 3 AO besteht diese Möglichkeit auch für Änderungsanträge außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.
Inhalt der Allgemeinverfügung
Der wesentliche Inhalt der Allgemeinverfügung vom 20.2.2025 lässt sich kurz und knapp wie folgt zusammenfassen:
- Anhängige Einspruchsverfahren wegen der Frage der Besteuerung von Erstattungszinsen zur Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen und Verlustfeststellungen, die damit begründet wurden, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei, werden pauschal zurückgewiesen.
- Gleiches gilt für Änderungsanträge außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.
- Nach der Rechtsbehelfsbelehrung kann der jeweils betroffene Steuerpflichtige Klage bei dem jeweils zuständigen Finanzgericht erheben.
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