Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
Vereinfachungsregelung bei Bonuszahlungen
Dabei geht es um die Randziffer 89b, die wie folgt gefasst wird:
"89b Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 EUR auf Leistungen der GKV gemäß Rz. 89 beruhen. Diese Regelung gilt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen."
BMF, Schreiben v. 28.12.2023, IV C 3 - S 2221/20/10012 :005
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