Wird ein Teil des für die Krankenversicherung geleisteten Beitrags als Beitragsrückerstattung zurückgezahlt, mindert diese Beitragsrückerstattung grundsätzlich die im Erstattungsjahr als Sonderausgaben anzusetzenden Beiträge zur Krankenversicherung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe sich die ursprünglichen Beiträge steuermindernd ausgewirkt haben.
Sowohl in der privaten wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Möglichkeit, Wahltarife mit Beitragsrückerstattungen zu vereinbaren. Für die Ermittlung der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge ist es dabei unerheblich, wie eine Beitragsrückerstattung bezeichnet wird. Hierzu gehören auch Prämienzahlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen bei Inanspruchnahme bestimmter Wahltarife nach § 53 SGB V (Selbstbehalt, Nichtinanspruchnahme von Leistungen, besondere Versorgungsformen). Erhält ein Steuerpflichtiger eine sog. TK-Dividende von seiner Krankenversicherung, weil die erwirtschafteten Überschüsse die von der Krankenversicherung zu bildende Rücklage überstieg, handelt es sich hierbei um eine die Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattung.
Dies ist auch der Fall, wenn die als Beitragsrückerstattung anzusehende Bonuszahlung nicht ausgezahlt wird, sondern sie nach den Versicherungsbedingungen in voller Höhe auf einen Erstattungsbetrag angerechnet wird, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Rechnungen zur Erstattung einreicht.
Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach für den Steuerpflichtigen verfügbar ist. Auch hier gilt das Zuflussprinzip. Als Zufluss gilt bei Geldprämien der Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags, bei Sachprämien der Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie, bei einer Gutschrift auf dem Bonuskonto der Zeitpunkt der Gutschrift oder bei einem Verzicht auf eine Bonusleistung der Zeitpunkt des Verzichts.
Erhält der Steuerpflichtige die Bonusleistung z. B. in Form von Punkten, sind diese in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung anzusetzen. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Erhält der Steuerpflichtige, als Bonuskonteninhaber, die Beitragsrückerstattung erst mit dem Erfüllen bestimmter Mindestvoraussetzungen (Zeitablauf/Mindestpunktzahl), dann kann die Berücksichtigung aus Vereinfachungsgründen in dem Jahr erfolgen, in dem die Bonuspunkte in Form einer Sach- oder Geldprämie an den Versicherten ausgezahlt bzw. ausgegeben werden oder auf die Bonusleistung verzichtet wird.
Werden von der GKV im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio), handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken. Bezieht sich das Bonusprogramm auf eine Maßnahme, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird, dann handelt es sich um eine Beitragserstattung.
Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherter Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 EUR auf Leistungen der GKV beruhen. Die Vereinfachungsregelung gilt allerdings nur für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen.
Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 ist vorgesehen, die von der Finanzverwaltung bereits praktizierte Vereinfachungsregelung gesetzlich zu normieren. Bei Bonuszahlungen auf Grundlage des § 65a SGB V soll demnach bis zur Höhe von 150 EUR keine Beitragserstattung gelten. Bei darüber hinausgehenden Beträgen wird jedoch das Vorliegen einer Beitragserstattung unterstellt. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt.
Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen im Rahmen eines Bonusprogramms für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V eine Leistung der Krankenversicherung darstellt. Aufgrund des entschiedenen Einzelfalls hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei um Kostenerstattungen handeln muss, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit vom Ver...