Rz. 34

Eine erweiterte Leistungspflicht der Krankenkassen kommt darüber hinaus ausnahmsweise auch noch bei den sog. Seltenheitsfällen in Betracht. Bei sehr seltenen Krankheiten, die weltweit nur extrem selten auftreten und die deshalb im nationalen wie im internationalen Rahmen weder systematisch erforscht noch systematisch behandelt werden können, kommt eine Leistungsgewährung auch ohne Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und ohne arzneimittelrechtliche Zulassung in Betracht (BSG, Urteil v. 19.3.2020, B 1 KR 22/18 R; BSG, Urteil v. 3.7.2012, B 1 KR 25/11 R; BSG, Urteil v. 19.10.2004, B 1 KR 27/02 R). Der Erlaubnisvorbehalt in § 135 Abs. 1 Satz 1 bezieht sich nämlich nur auf Methoden, d. h. Maßnahmen, die bei einem bestimmten Krankheitsbild "systematisch" angewandt werden. Die Behandlung in einem extrem seltenen und damit weitgehend einzigartigen Krankheitsfall stellt damit keine Behandlungsmethode i. S. des krankenversicherungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalts dar. Es können nämlich grundsätzliche wissenschaftliche Aussagen zur Therapie einer solchen Erkrankung, die ja Voraussetzung für eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses sind, bei einer solchen Erkrankung nicht gemacht werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge