Geschlechtsangleichung für non-binäre Personen

Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen derzeit keine Kassenleistung sind, da eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses fehlt. Dies gilt, obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität auch für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung schützt.

Geklagt hatte eine Person, der bei der Geburt das weibliche Geschlecht zugeordnet worden war und die im Oktober 2019 ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister in «ohne Angabe» ändern ließ. Kurz darauf beantragte sie bei ihrer Krankenkasse befundgestützt die Gewährung einer beidseitigen Mastektomie zur Behandlung ihrer Geschlechtsidentitätsstörung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ab. Den Widerspruch der klagenden Person dagegen wies sie zurück.

BSG: Geschlechtsangleichung für non-binäre Personen ist keine Kassenleistung

Während das Sozialgericht Mannheim die Krankenkasse zur Kostenerstattung verurteilte, wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Klage ab. Das BSG entschied nun, dass es sich bei körpermodifizierenden Operationen bei nicht-binären Personen um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handle. Auf diese bestehe ein Anspruch erst, wenn der G-BA eine entsprechende Empfehlung abgegeben habe. Es sei jetzt seine Aufgabe, zum Schutz der betroffenen Personen vor irreversiblen Fehlentscheidungen die sachgerechte Anwendung der neuen Methoden sowie ihre Wirksamkeit zu beurteilen.

Die bisherige Rechtsprechung des BSG zum «Transsexualismus» habe auf den klar abgegrenzten Erscheinungsbildern des weiblichen und männlichen Geschlechts beruht, führte der Vorsitzende Richter aus. Der Senat halte an der Beschränkung auf geschlechtsangleichende Operationen ausschließlich zur Angleichung an das weibliche oder männliche Geschlecht nicht mehr fest, betonte er. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes entgegen, nach der auch die geschlechtliche Identität für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt seien.

Hinweis: BSG, Urteil v. 19.10.2023, B 1 KR 16/22 R

dpa

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