Rz. 5

Abs. 1 verpflichtet das BMG weiterhin zur Einberufung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. Über die Anzahl und Zusammensetzung der Mitglieder des Sachverständigenrates enthält die Vorschrift keine eigenen und ausdrücklichen Festlegungen. Der bereits in der Vergangenheit aufgrund des Errichtungserlasses v. 12.12.1985 bestehende Sachverständigenrat bestand und besteht auch weiterhin aus 7 unabhängigen Mitgliedern aus Medizin, Wirtschafts- und Sozialwissenschaft. Die Berufung erfolgt durch den Bundesminister und erfolgt jeweils für 4 Jahre; eine Wiederberufung ist zulässig.

 

Rz. 6

In Satz 2 wird nunmehr ausdrücklich die Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Unterstützung der Arbeit des Sachverständigenrates vorgeschrieben, die allerdings ohnehin bereits seit 1986 besteht.

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