Rz. 7
Liegen die Voraussetzungen des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber vor, kann sowohl der bisherige Betriebsinhaber als auch der neue Betriebsinhaber das Ausscheiden aus der BKK beantragen, jedoch nur für den Betrieb, der übergegangen ist. Dieses (anders als in Abs. 2) beiderseitige Antragsrecht der Arbeitgeber, die an dem Betriebsübergang beteiligt sind, ist auf den starken Bezug der BKK mit den Betrieben eines Arbeitgebers zurückzuführen. Es liegt wohl auch darin begründet, dass kein Arbeitgeber verpflichtet sein soll, mit dem anderen im Verwaltungsrat zusammenzuarbeiten und verhindert hierdurch, dass die Arbeitgeber die Aufgaben des Verwaltungsrates der Krankenkasse durch gegensätzliche Interessen blockieren. Die Antragsbefugnis ist daher auch nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft oder mit einem Widerspruchsrecht des anderen Arbeitgebers versehen. Desgleichen ist weder die Zustimmung noch die Mitwirkung des Verwaltungsrates der Krankenkasse oder der Beschäftigten des betroffenen Betriebes vorgesehen. Selbst Anhörungsrechte nach § 172 Abs. 1 bestehen beim Ausscheiden von Betrieben nicht. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass hier der Inhaberwechsel eines Betriebes allein Grund und Anlass für den Antrag auf Ausscheiden aus der BKK ist und insoweit Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen sollen.
Rz. 8
Fristen für diesen Antrag sind nicht vorgesehen, so dass es für die Zulässigkeit des Antrages nicht darauf ankommt, ob dieser im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsübernahme gestellt ist oder erst wesentlich später gestellt wird (a. A. Baier, in: Krauskopf, SozKV, § 151 Rz. 5, der einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang für erforderlich hält). Da die Vorschrift an den Betriebsübergang anknüpft, lässt sich die Vorschrift auch nicht dahingehend verstehen, dass das Ausscheidungsverfahren dem Betriebsübergang vorgeschaltet ist oder sein soll, um das Entstehen einer gemeinsamen BKK zu verhindern. Der Unterschied zu Abs. 2 Satz 1 liegt allein darin, dass hier auch der alte Betriebsinhaber evtl. gegen den Willen und die Interessen des neuen Betriebsinhabers dessen Ausscheiden aus "seiner" BKK betreiben kann, wenn dieser z. B. selbst das Ausscheiden nach Abs. 1 oder 2 nicht beantragt.
Rz. 9
Anders als in Abs. 2 Satz 2 wird für den Fall des Bestehens einer Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 keine Regelung getroffen. Da jedoch auch beim Ausscheiden eines Betriebes aus der BKK die Öffnungsklausel mit regionalem Bezug nach § 173 Abs. 2 Satz 2 weiter besteht, bedurfte dieser Fall keiner eigenständigen Regelung über Abs. 2 Satz 2 hinaus.