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Die Errichtung von Betriebskrankenkassen (BKK) ist nicht nur für Wirtschaftsunternehmen, sondern auch für Dienstbetriebe der öffentlichen Verwaltung möglich. Dies wird durch § 156 klargestellt, und die entsprechende Anwendung der Vorschriften für BKKen wird angeordnet. Die Regelung knüpfte an § 246 RVO an, der die Errichtung von BKKen von Bund und Ländern gestattete. Diese Errichtungskompetenz besteht nunmehr nicht nur für öffentliche Dienstbetriebe des Bundes und der Länder, sondern auch für Gemeindeverbände und Gemeinden, was ausdrücklich auch im Wortlaut zum Ausdruck kommt.

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