Rz. 18
Abs. 2 Satz 1 enthält eine Sonderregelung zu dem in Abs. 1 grundsätzlich angeordneten Erlöschen von Leistungsansprüchen mit dem Ende der Mitgliedschaft. Sie gilt nur für Versicherungspflichtige und bestimmt, dass diese noch Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft haben, so lange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Regelung trägt dem Schutzbedürfnis des ausgeschiedenen Pflichtmitglieds Rechnung und räumt diesem den Vorrang vor dem Versicherungsprinzip ein. Zweck dieser Regelung ist, Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, die sich insbesondere durch einen Arbeitgeberwechsel ergeben können. Es soll mithin vermieden werden, dass jede kurzfristige Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Verlust der Leistungsansprüche führt. Eine längere Übergangszeit, in der Leistungsansprüche bestehen, obwohl keine Beiträge gezahlt werden, war nach Auffassung des Gesetzgebers der Solidargemeinschaft nicht zuzumuten und auch nicht erforderlich, weil der Versicherungsschutz i. d. R. durch eine freiwillige Versicherung (§ 9) aufrechterhalten werden könne (BT-Drs. 11/2237 S. 166). Ferner sah der Gesetzgeber für den nachgehenden beitragsfreien Versicherungsschutz keinen Bedarf, soweit die betreffende Person im Monatszeitraum nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wieder erwerbstätig ist. Für freiwillig Versicherte wird ein entsprechender Schutz nicht für notwendig gehalten, da der freiwillig Versicherte das Ende seiner Mitgliedschaft entweder von sich aus herbeiführt (durch Kündigung § 191 Nr. 3 und 4) oder nachgehende Ansprüche nicht benötigt (bei Tod oder Eintritt einer Pflichtmitgliedschaft, § 191 Nr. 1 und 2), während der Pflichtversicherte das Ende der Mitgliedschaft oft nicht beeinflussen kann (z. B. bei Kündigung durch seinen Arbeitgeber). Satz 2 normiert den Vorrang der Familienversicherung vor dem nachgehenden Leistungsanspruch. Obwohl dies in der Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt ist, gehen grundsätzlich auch alle anderen Versicherungsverhältnisse, die innerhalb der Monatsfrist begründet werden, den nachgehenden Leistungsansprüchen aus Abs. 2 Satz 1 vor (vgl. Rz. 31).
2.3.1 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
Rz. 19
Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht ergeben sich aus §§ 5 ff. Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören insbesondere Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte..
Rz. 20
Zu den Voraussetzungen des Endes der Mitgliedschaft wird auf die Ausführungen bei Rz. 8 f. verwiesen..
Rz. 21
Da mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten auch die Familienversicherung der nach § 10 versicherten Angehörigen endet (vgl. Rz. 10), erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft des Stammversicherten auch die Leistungsansprüche der familienversicherten Angehörigen, soweit nicht aufgrund des Todes des Mitglieds die Sonderregelung des Abs. 3 anzuwenden ist.
2.3.2 Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Rz. 22
Der nachgehende Leistungsanspruch besteht nur, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, da ab der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich kein Bedarf mehr für einen nachgehenden beitragsfreien Versicherungsschutz besteht. Unter einer Erwerbstätigkeit ist sowohl die abhängige Beschäftigung als auch die selbständige Erwerbstätigkeit zu verstehen.
Rz. 23
Hierunter fallen auch geringfügige Beschäftigungen und geringfügige selbständige Tätigkeiten (§ 8 SGB IV) sowie geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8a SGB IV). Auch wenn hierdurch eine Pflichtmitgliedschaft nicht begründet wird, geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch für Personen, die nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, kein Bedarf für einen nachrangigen beitragsfreien Versicherungsschutz mehr besteht (BT-Drs. 11/2237 S. 166).
Rz. 24
Der Ausschluss des nachgehenden Anspruchs bei Erwerbstätigkeit gilt nicht nur für den Stammversicherten, sondern auch für dessen familienversicherten Angehörigen. Auch bei diesen entfällt der nachrangige Versicherungsschutz bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Rz. 25
Die Zahlung einer Abfindung anlässlich der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist einer Erwerbstätigkeit nicht gleichzustellen, so dass der nachgehende Leistungsanspruch hierdurch nicht beseitigt wird (Zieglmeier, in: KassKomm SGB V, § 19 Rz. 31).
2.3.3 Nachgehender Anspruch (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 26
Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht für längstens einen Monat ein nachgehender Anspruch, der alle Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 11) umfasst. Unerheblich ist, ob der Versicherungsfall, also insbesondere die Krankheit, schon vor oder erst nach dem Ende der Mitgliedschaft eingetreten ist (BT-Drs. 11/2237 S. 166; Mack, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 19 Rz. 75).
Rz. 27
Den nachgehenden Leistungsanspruch haben auch die nach § 10 familienversicherten Angehörigen des ausgeschiedenen Mitglieds (Zieglmeier, in: KassKomm SGB V, § 19 Rz. 39). Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten durch Tod, richtet sich der nachgehende Leistungsanspruch der familienversicherten Angehörigen nach d...